(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder |
2. (weggefallen)
4. |
nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt. |
(2) 1Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
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