(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

 

(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

 

(3) 1Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat "Extensible Markup Language" (XML-Datensatz) enthalten.[1] 2Sie muss als "Stimmrechtsmitteilung" kenntlich gemacht werden.

 

(4)[2] Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.

Bis 30.06.2020:

(4) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.

[1] Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens "Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" am Ende unter "Schritt 5".
[2] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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