Rz. 86

Die handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft ist zwar gesetzlich nicht explizit geregelt. Die Bilanzierungspraxis sollte aber die Stellungnahme 1/1994 des HFA des IDW "Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften" auf die handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft analog anwenden. Liegen alle vier in dieser Stellungnahme vorgegebenen Kriterien vor, sollte die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters in der Bilanz des Geschäftsinhabers im Eigenkapital ausgewiesen werden. Sofern allerdings mindestens eines der Kriterien dieser Stellungnahme nicht erfüllt ist, sollte die stille Vermögenseinlage beim Geschäftsinhaber im Fremdkapital erfasst werden.

 

Rz. 87

Die steuerrechtliche Zuordnung der stillen Gesellschaft zum Eigen- oder Fremdkapital orientiert sich daran, ob eine typische oder eine atypische stille Gesellschaft vorliegt. Eine typische stille Gesellschaft wird steuerrechtlich regelmäßig dem Fremdkapital zugeordnet. Dagegen wird eine atypische stille Gesellschaft steuerrechtlich grundsätzlich im Eigenkapital ausgewiesen. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft ist im Steuerrecht das Merkmal der Mitunternehmerschaft von entscheidender Bedeutung.

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