4.3.1 Vorbemerkungen

 

Rz. 62

Die typische stille Gesellschaft stellt kein selbstständiges Steuerrechtssubjekt dar.[1] Als Steuerrechtssubjekte gelten lediglich der Geschäftsinhaber und der stille Gesellschafter. Der Geschäftsinhaber einer typischen stillen Gesellschaft unterliegt mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb als natürliche Person der Einkommensteuer und als juristische Person der Körperschaftsteuer. Der stille Gesellschafter einer typischen stillen Gesellschaft hingegen vereinnahmt die auf ihn entfallenden Gewinnanteile gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern er seine stille Beteiligung im Privatvermögen hält. Hinsichtlich der Behandlung der Anteile des stillen Gesellschafters an den Verlusten des Geschäftsinhabers finden gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die §§ 15 Abs. 4 Sätze 6–8, 15a EStG sinngemäß Anwendung. Hält der stille Gesellschafter seine stille Beteiligung hingegen im Betriebsvermögen, so erfolgt gemäß § 20 Abs. 8 EStG eine Zurechnung der auf ihn entfallenden Gewinnanteile unter diejenige Einkunftsart, zu der der Betrieb des stillen Gesellschafters gezählt wird (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

[1] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 20.66.

4.3.2 Steuerrechtliche Behandlung beim Geschäftsinhaber

 

Rz. 63

Der Geschäftsinhaber einer typischen stillen Gesellschaft ermittelt in Abhängigkeit von der Rechtsform, in der das Handelsgewerbe betrieben wird, seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb entweder nach den Vorschriften des EStG oder des KStG.[1] Da sich die steuerrechtliche Berücksichtigung der typischen stillen Gesellschaft beim Geschäftsinhaber auf die Einordnung der typischen stillen Gesellschaft als steuerrechtliches Fremdkapital stützt,[2] stellen die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile beim Geschäftsinhaber Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG dar, wodurch sich der einkommen- bzw. der körperschaftsteuerliche Gewinn vermindert.[3] Innerhalb der Steuerbilanz des Geschäftsinhabers wird die typische stille Gesellschaft somit als eine echte Verbindlichkeit ausgewiesen. Die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Verlustanteile stellen dementsprechend beim Geschäftsinhaber steuerrechtlich Betriebseinnahmen dar.[4]

 

Rz. 64

Beim Geschäftsinhaber reduzieren die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile nicht nur die einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.[5] Gemäß § 8 Nr. 1 c) GewStG sind die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters dem Gewinn aus Gewerbebetrieb jedoch zu einem Viertel wieder hinzuzurechnen.

 

Rz. 65

Unabhängig davon, ob es sich bei dem Geschäftsinhaber um eine natürliche oder juristische Person handelt, hat dieser die Regelungen zur Zinsschranke zu beachten. Die Regelungen zur Zinsschranke sind überwiegend in § 4h EStG und in § 8a KStG enthalten.[6]

[1] Vgl. Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 22.167.
[2] Vgl. Schimpfky, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 136; ferner Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1998, § 246 HGB Rz. 92; Milatz, DStZ 2006, S. 145.
[3] Vgl. Milatz, DStZ 2006, S. 145; ferner hierzu sowie zum Folgenden Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 22.168.
[4] Vgl. Schimpfky, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, Bilanzrecht, 2006, S. 136.
[5] Vgl. Milatz, DStZ 2006, S. 147.
[6] Zu den Regelungen zur Zinsschranke vgl. Kußmaul/Weiler, ZSteu 2010, S. 26 ff. sowie "Mezzanines Kapital in der Rechnungslegung", Rz. 54 ff. m. w. N.

4.3.3 Steuerrechtliche Behandlung beim stillen Gesellschafter

 

Rz. 66

Die steuerrechtliche Behandlung der typischen stillen Gesellschaft ist beim stillen Gesellschafter davon abhängig, ob er seine stille Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen hält.[1]

 

Rz. 67

Bei einem Halten der stillen Beteiligung im Privatvermögen stellen die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen somit vorbehaltlich der in § 32d Abs. 2 EStG geregelten Ausnahmetatbestände grundsätzlich der 25 %-igen Abgeltungssteuer i. S. v. § 32d Abs. 1 EStG zzgl. Solidaritätszuschlag. Der Geschäftsinhaber ist daher dazu verpflichtet, bei der Auszahlung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.[2]

 

Rz. 68

Liegt eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung über eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters vor, wurden die dem stillen Gesellschafter zugewiesenen Verluste bis zum Veranlagungszeitraum 2008 grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkannt.[3] Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch seit dem Veranlagungszeitraum 2009 nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen, so dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt werden darf.[4] Lediglich in den Fällen des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes bei...

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