Rz. 54

Der Deutsche Bundesrat stimmte am 6.7.2007 dem Gesetz zur Unternehmenssteuerreform 2008 zu. Seitdem müssen Gesellschaften die Vorschriften zur sog. Zinsschranke beachten. Die Zinsschranke ist nicht nur von Personenunternehmen, sondern auch von Kapitalgesellschaften anzuwenden und bezieht sich im Rahmen der inländischen Gewinnermittlung grundsätzlich auf sämtliche Zinsaufwendungen.[1] Die Stellung des Kapitalgebers als Fremdkapitalgeber oder als Eigenkapitalgeber ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Zinsschranke gilt sowohl für Inbound-Finanzierungen als auch für Outbound-Finanzierungen sowie für Fremdfinanzierungen inländischer Gesellschaften. Bei einer Inbound-Finanzierung erfolgt durch eine ausländische Muttergesellschaft die Kapitalausstattung einer inländischen Kapitalgesellschaft mit Fremdkapital anstelle mit Eigenkapital. Durch die Zinszahlungen an die ausländische Muttergesellschaft erfolgt eine Gewinnreduzierung bei der inländischen Tochterkapitalgesellschaft. Das ausländische Mutterunternehmen unterliegt hierbei mit seinen Zinserträgen in seinem Sitzland einer geringeren Steuerbelastung als bei einer Besteuerung der Gewinne im Inland. Bei einer Outbound-Finanzierung hingegen finanziert eine inländische Muttergesellschaft den Erwerb eines ausländischen Investments mit Fremdkapital. Die bei der ausländischen Tochtergesellschaft generierten Gewinne werden im Sitzland des Tochterunternehmens niedriger besteuert als im Inland. Die Gewinne nach Steuern werden sodann von der ausländischen Tochtergesellschaft an die inländische Muttergesellschaft transferiert. Im Inland kann die inländische Muttergesellschaft die abgeführten Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG zu 95 % steuerfrei nutzen und die angefallenen Zinsen für die fremdfinanzierte Akquisition des ausländischen Tochterunternehmens vollständig als Betriebsausgaben geltend machen.[2] Die Vorschriften zur Zinsschranke sind überwiegend im § 4h EStG und im § 8a KStG enthalten. Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG regelt, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe der Zinserträge desselben Wirtschaftsjahrs grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden können.[3]

 

Rz. 55

Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Zinsaufwendungen[4] eines Betriebs grundsätzlich nur in Höhe der Zinserträge[5] als Betriebsausgaben angesetzt werden.[6] Über die Höhe der Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen (sog. Nettozinsaufwendungen) sind maximal bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA als Betriebsausgaben abzugsfähig.[7] Ausgangsgröße für die Ermittlung des verrechenbaren EBIDTA ist dabei gemäß § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG der maßgebliche Gewinn. Der maßgebliche Gewinn stellt gemäß § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG den nach den Vorschriften des EStG ermittelten steuerpflichtigen Gewinn dar, wobei für den Zweck der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren EBITDA die in § 4h Abs. 1 EStG vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen sind. Das verrechenbare EBIDTA als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen ergibt sich gemäß § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG aus der Erhöhung des maßgeblichen Gewinns um die Sofortabschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter,[8] um die Abschreibungen auf Sammelposten[9] und um die Absetzungen für Abnutzung[10] sowie aus der Verminderung des maßgeblichen Gewinns um die Zinserträge des Betriebs und beträgt 30 % des auf diese Weise modifizierten maßgeblichen Gewinns. Soweit das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag).[11] Ein EBITDA-Vortrag entsteht allerdings nicht in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen oder § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließt.[12] Zinsaufwendungen, die nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abgezogen werden können, sind zudem bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.[13] Danach noch verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag).[14] Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.[15]

 

Rz. 55a

Bei Körperschaften ist bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren EBITDA gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KStG nicht auf den maßgeblichen Gewinn, sondern auf das nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte maßgebliche Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d EStG sowie des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzustellen. Die §§ 8c und 8d KStG gelten dabei gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG und § 8d Abs. 2 Satz 1 KStG abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. Gemäß § 8a Abs. 1 Satz ...

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