Kommentar

Unseriöse "Firmenbestatter" verlegen den Sitz notleidender Unternehmen häufig mit dem Ziel, dass ausstehende Steuerforderungen in den "Wirren" des Zuständigkeitswechsels untergehen. Das LfSt erklärt mit Verfügung vom 13.5.2013, wann die Zuständigkeit der Finanzämter unverändert bestehen bleibt[1].

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) beleuchtet mit Verfügung vom 13.5.2013 das Geschäftsgebaren unseriöser "Firmenbestatter" und weist auf Besonderheiten bei der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden hin.

Details zur Firmenbestattung

Wenn unseriöse Firmenbestatter in Erscheinung treten, bieten sie notleidenden Unternehmern häufig eine Abwicklung des insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmens "mit allen Mitteln" an. Gegen eine Übernahmegebühr ("Entsorgungsentgelt") sagen sie den ehemaligen Geschäftsführern die volle Schuldenübernahme zu. Die Firmenbestatter verfolgen dann vor allem unlautere Ziele, insbesondere sollen

  • vorhandene Vermögensgegenstände beiseite geschafft,
  • ausstehende Forderungen vereinnahmt,
  • Beweismittel vernichtet,
  • Verantwortungsverhältnisse verschleiert,
  • Gläubiger benachteiligt,
  • ehemalige Geschäftsführer vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt und
  • die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens behindert werden.

Sitzverlegung als Verschleierungstaktik

Nachdem die Firmenbestatter sämtliche Geschäftsanteile übernommen und einen neuen Geschäftsführer oder Vorstand berufen haben, leiten sie häufig die Sitzverlegung des übernommenen Unternehmens (z. B. in das Ausland) ein, sodass ein anderes Insolvenzgericht für ein späteres Insolvenzverfahren zuständig wird. Ziel dieser Sitzverlegung ist es, ein langwieriges Aktenabgabe- und Übernahmeverfahren innerhalb der Finanzverwaltung in Gang zu setzen. Der Firmenbestatter hofft darauf, dass wichtige Fristen und Termine versäumt werden und am Ende ein kompletter Steuerausfall erreicht wird.

AO "hemmt" Zuständigkeitswechsel

Das LfSt weist die Finanzämter in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Zuständigkeitswechsel nach der Regelung des § 26 Satz 3 AO nicht einzuleiten ist, wenn

  • über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
  • ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
  • sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

Hinweis: In diesem Fällen muss also das bisher zuständige Finanzamt das Verwaltungsverfahren fortführen, was die unlauteren Absichten des Firmenbestatters konterkariert.

Zuständigkeit für die Umsatzsteuer

Sofern der Firmenbestatter den Unternehmenssitz in das Ausland verlegt, geht die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO (i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) grundsätzlich auf das jeweils zuständige inländische Zentralfinanzamt über. Das LfSt weist aber darauf hin, dass die Finanzämter diese Regelung nicht anwenden sollen, da ein Zuständigkeitswechsel kurz vor dem Erlöschen der Steuerpflicht nicht zweckmäßig ist. Die örtliche Zuständigkeit soll somit auch für Zwecke der Umsatzsteuer beim bisherigen Finanzamt verbleiben.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

LfSt Bayern, Verfügung v. 13.5.2013, S 0127.1.1 – 11/2 St 42.

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