Die ertragsteuerliche Beurteilung, wonach für gemischt betrieblich und privat veranlasste Leistungsbezüge bei nicht objektiv einwandfreier und leichter Aufteilbarkeit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich ist, gilt nicht für den Vorsteuerabzug.

Ein Vorsteuerabzug ist bereits dann anzuerkennen, wenn die bezogene Leistung in einem objektiven, erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Er entfällt nur dann, wenn dem Zusammenhang des Leistungsbezugs mit der unternehmerischen Sphäre nach den Gesamtumständen keinerlei Bedeutung zukommt und nur eine nichtunternehmerische Verwendung möglich ist.[1] Allerdings hat der EuGH ein Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmens bei Strafverteidigerkosten für den Geschäftsführer abgelehnt.[2]

[2] EuGH, Urteil v. 21.2.2013, C-104/12, NJW 2013, S. 1585; ebenso BFH, Urteil v 11.4.2013, V R 29/10, BStBl 2013 II S. 840 mit Anm. Bürger, BB 2013 S. 2404, 2406; ferner Alvermann, Stbg 2014, 353 ff.

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