Unter welchen Voraussetzungen eine BuStra Mitteilung an das Gewerbezentralregister über einen Bußgeldbescheid gegen einen Gewerbetreibenden macht, ist nicht klar bestimmt und damit für einen vom Bußgeldverfahren Betroffenen nicht vorhersehbar. Im Rahmen der Erörterungen eines Verfahrensabschlusses zwischen Verteidiger und BuStrafStelle – z. B. über die Alternative einer Verfahrensbeendigung oder durch Bußgeldbescheid – sollte dieser für den Mandanten u. U. wichtige Punkt daher angesprochen werden. Nach den Ausweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) sind Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten den zuständigen Gewerbebehörden mitzuteilen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sich aus ihnen eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergibt. Diese Verwaltungsregelung lehnt sich an die Rechtsprechung des BFH zu Auskünften des FA im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren an. Danach ist die Finanzbehörde nicht generell zur Offenbarung steuerlicher Verhältnisse gegenüber den Gewerbebehörden befugt.

Für die Beurteilung des zwingenden öffentlichen Interesses an der Offenbarung sind die Beeinträchtigung der allgemeinen Steuermoral und die Einnahmeausfälle des Staates nicht ausschlaggebend, da durch das Gewerbeuntersagungsverfahren zwar zum Schutz der Allgemeinheit unzuverlässige Gewerbetreibende ausgeschlossen werden sollen, das Verfahren aber nicht die Aufgabe hat, dem Besteuerungsverfahren zu dienen. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von Steuerrückständen könne nur anerkannt werden, soweit es sich um Steuern handelt, die mit der Ausübung des Gewerbes in Zusammenhang stehen (Betriebssteuern, insb. LSt, USt). Bei den Personensteuern (ESt, VSt) sei nicht ohne weiteres von dem erforderlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes auszugehen; ein Zusammenhang sei hier aufgrund der Erlangung eines Wettbewerbsvorteils wegen Nichtentrichtung von Steuern denkbar. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses sei, dass die bestehenden Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sei zu berücksichtigen.[1]

[1] § 35 GewO, § 30 Abs. 4 AO; Nr. 136 Abs. 1 Nr. 1 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahrens v. 6.12.2019 (AStBV 2020), BStBl 2019 I S. 1142; zu den Auskünften an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren siehe ausführlich BdF, Schreiben v. 19.12.2013, S 0130/10/10019 DOK 2013/1173005, BStBl 2014 I S. 19; BFH, Urteil v. 10.2.1987, VII R 77/87, BStBl 1987 II S. 546.

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