Nach § 47 Abs. 1 OWiG können Ermittlungsbehörden Steuerordnungswidrigkeitenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen einstellen. Trotz Vorliegens eines Anfangsverdachts kann von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, wenn der verkürzte Betrag oder der gefährdete Abzugssteuerbetrag insgesamt weniger als 5.000 EUR beträgt, sofern nicht ein besonders vorwerfbares Verhalten für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens spricht. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Fällen der insgesamt gefährdete Betrag über 10.000 EUR liegt und der gefährdete Zeitraum 3 Monate nicht übersteigt.[1]

Da keine Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde, kommen die Vorschriften über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen und zur Steuerhaftung bei einem Verfahrensabschluss nach § 47 OWG nicht zur Anwendung.[2]

[1] Nr. 104 (3) der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren v. 06.12.2019 (AStBV 2020), BStBl 2019 I S. 1142.

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