(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

 

1.

bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen verpflichtet sind:

 

a)

steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

 

b)

Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;

 

2.

bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum.

 

(2) 1Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

 

1.

von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:

 

a)

einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

 

b)

Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;

 

2.

von den steuerpflichtigen natürlichen Personen

 

a)

Bruttolohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

 

b)

Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart;

 

3.

von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,

 

a)

Einkünfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

 

b)

Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.

2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst.

 

(3) 1Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

 

1.

Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

 

2.

Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart.

2Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst.

 

(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

 

1.

Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

 

2.

Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.

 

(5) Für die Statistiken der Grundsteuerwerte[1] [Bis 02.12.2019: Einheitswerte] werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

 

1.

[2]für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

 

a)

Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

 

b)

Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit;

Bis 02.12.2019:

1.

für die Statistik der Einheitswerte des Betriebsvermögens von den Gewerbebetrieben

a)

Besitz- und Schuldposten, Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b)

Sitz (Gemeinde), Rechtsform des Eigentümers, Wirtschaftszweig;

 

2.

[3]für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken

 

a)

Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bodenwert, Grundstückswert, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

 

b)

Grundstücksart, Rechtsform des Eigentümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses.

Bis 02.12.2019:

2.

für die Statistik der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

a)

Fläche der Wirtschaftsgüter, Wirtschaftswert, Wohnungswert, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b)

Vermögensart, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde;

3.[4]

 

3.

für die Statistik der Einheitswerte des Grundvermögens von den Grundstücken

 

a)

Fläche, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

 

b)

Vermögensart, Grundstücksart, Baualter, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde, Gemeindegröße für die Bewertung, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses.

 

(...

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