(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
2. |
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum. |
(2) 1Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:
|
2. |
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen
|
3. |
von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,
|
2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst.
(3) 1Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; |
2. |
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart. |
2Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst.
(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; |
2. |
Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht. |
(5) Für die Statistiken der Grundsteuerwerte[1] [Bis 02.12.2019: Einheitswerte] werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1. |
[2]für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
|
Bis 02.12.2019:
1. |
für die Statistik der Einheitswerte des Betriebsvermögens von den Gewerbebetrieben
|
2. |
[3]für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken
|
Bis 02.12.2019:
2. |
für die Statistik der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
|
3.[4]
3. |
für die Statistik der Einheitswerte des Grundvermögens von den Grundstücken
|
(...
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