OFD Karlsruhe, 25.9.2012, S 7279 - Karte 3
Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.
1. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden (Abschn. 13b.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen |
---|---|---|---|
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG | |||
Bruchglas | x | wenn es sich um eine Lieferung handelt | |
x | wenn der Anlieferer ein Entsorgungsentgelt bezahlen muss und der Wert des Bruchglases auf das Entsorgungsentgelt keinen Einfluss hat | ||
Containern, Gestellung | x | ||
Kunststoffabfälle aus der Produktion von Fahrrad- und Motorradhelmen | x | ||
Mahlgut, das aus Abfällen, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen hergestellt wird | x | ||
Papier | x | ||
Platinen und Leiterplatten mit elektronischen Bauteilen | x | ||
(unbrauchbar oder zerstört) | |||
Schnitzel aus zermahlenen Kunststoffbechern | x | ||
zusammengepresste Einweg- Pfandgebinde bestehend aus Pfandflasche, Sprengring, Verschlusskappe und Banderole | x |
Bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 1.12.2008 (BStBl 2008 I S. 992 ; Abschn. 10.5 Abs. 2 Satz 9 UStAE) zu beachten.
Beispiel
Unternehmer A übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80 EUR je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von A bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25% beteiligt wird. Im Ergebnis zahlt R nur 60 EUR je Tonne für die Entsorgungsleistung.
A erbringt mit der Entsorgung eine sonstige Leistung an R, die nicht unter § 13b UStG fällt. Soweit R an dem Mehrerlös beteiligt wird, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung beträgt 80 EUR (60 EUR + 20 EUR für den Wert der überlassenen Abfälle). R erhält für die gelieferten Abfälle 20 EUR je Tonne. Da es sich um Liefergegenstände der Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG handelt, ist A insoweit Steuerschuldner nach § 13b UStG.
2. Gebäudereinigungsleistung
Reinigungsleistung | ja | nein | Bemerkungen |
---|---|---|---|
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG | |||
Arbeitnehmerüberlassung von Reinigungskräften | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 5 UStAE | |
Bahnhöfe, Bahnsteige und Haltestellen | x | Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE | |
Baubuden | x | Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE | |
Bauendreinigung | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 5 UStAE | |
Bettwäsche als selbständige Leistung | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Bierzapfanlagen | x | keine haustechnische Anlage, kein Gebäudebestandteil | |
Bilder als selbständige Leistung | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Bürocontainer | x | Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE | |
Busse | x | ||
Dachrinnen | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 4 UStAE | |
Dekontaminierungsmaßnahmen (auch Desinfektion) an Gebäuden | x | ||
Fallrohre | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 4 UStAE | |
Fenster | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 32 UStAE | |
Gardinen als selbständige Leistung | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Gartenarbeiten | x | ||
Gebäudereinigung | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 1 UStAE | |
(auch Pflege, Schutz und Nachbehandlung) | |||
Gehwege | x | ||
x | im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten | ||
Gleisanlagen | x | wenn eigenständige Leistung | |
x | wenn im Gesamtauftrag für Bahnhofsreinigung im Bahnhofsbereich enthalten | ||
Geschirr als selbständige Leistung | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Graffitientfernung | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 2 UStAE | |
Hausfassade | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 2 UStAE | |
durch Hausmeisterdienst | x | wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Subunternehmer. | |
Heizung, Klimaanlage | x | ||
x | wenn Wartung, d.h. wesentlicher Inhalt der Tätigkeit ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit. | ||
Ggf. Bauleistung, wenn Teile verwendet werden | |||
Inventar | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Jalousien | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Kiosk | x | Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE | |
Maschinen (sofern haustechnische Anlagen) | x | Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 6 UStAE | |
Matratzen | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Möbel | x | Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE | |
Parkplätze | x | ||
x | im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten | ||
durch Pflegedienst | x | wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Su... |
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