OFD Karlsruhe, 25.9.2012, S 7279 - Karte 3

Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.

 

1. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden (Abschn. 13b.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Leistungsbeschreibung ja nein Bemerkungen
      § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
Bruchglas x   wenn es sich um eine Lieferung handelt
    x wenn der Anlieferer ein Entsorgungsentgelt bezahlen muss und der Wert des Bruchglases auf das Entsorgungsentgelt keinen Einfluss hat
Containern, Gestellung   x  
Kunststoffabfälle aus der Produktion von Fahrrad- und Motorradhelmen x    
Mahlgut, das aus Abfällen, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen hergestellt wird   x  
Papier   x  
Platinen und Leiterplatten mit elektronischen Bauteilen x    
(unbrauchbar oder zerstört)      
Schnitzel aus zermahlenen Kunststoffbechern x    
zusammengepresste Einweg- Pfandgebinde bestehend aus Pfandflasche, Sprengring, Verschlusskappe und Banderole x    

Bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 1.12.2008 (BStBl 2008 I S. 992 ; Abschn. 10.5 Abs. 2 Satz 9 UStAE) zu beachten.

Beispiel

Unternehmer A übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80 EUR je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von A bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25% beteiligt wird. Im Ergebnis zahlt R nur 60 EUR je Tonne für die Entsorgungsleistung.

A erbringt mit der Entsorgung eine sonstige Leistung an R, die nicht unter § 13b UStG fällt. Soweit R an dem Mehrerlös beteiligt wird, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung beträgt 80 EUR (60 EUR + 20 EUR für den Wert der überlassenen Abfälle). R erhält für die gelieferten Abfälle 20 EUR je Tonne. Da es sich um Liefergegenstände der Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG handelt, ist A insoweit Steuerschuldner nach § 13b UStG.

 

2. Gebäudereinigungsleistung

Reinigungsleistung ja nein Bemerkungen
      § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Arbeitnehmerüberlassung von Reinigungskräften   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 5 UStAE
Bahnhöfe, Bahnsteige und Haltestellen x   Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE
Baubuden   x Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE
Bauendreinigung x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 5 UStAE
Bettwäsche als selbständige Leistung   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Bierzapfanlagen   x keine haustechnische Anlage, kein Gebäudebestandteil
Bilder als selbständige Leistung   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Bürocontainer   x Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE
Busse   x  
Dachrinnen x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 4 UStAE
Dekontaminierungsmaßnahmen (auch Desinfektion) an Gebäuden x    
Fallrohre x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 4 UStAE
Fenster x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 32 UStAE
Gardinen als selbständige Leistung   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Gartenarbeiten   x  
Gebäudereinigung x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 1 UStAE
(auch Pflege, Schutz und Nachbehandlung)      
Gehwege   x  
  x   im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten
Gleisanlagen   x wenn eigenständige Leistung
  x   wenn im Gesamtauftrag für Bahnhofsreinigung im Bahnhofsbereich enthalten
Geschirr als selbständige Leistung   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Graffitientfernung x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 2 UStAE
Hausfassade x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 2 UStAE
durch Hausmeisterdienst x   wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Subunternehmer.
Heizung, Klimaanlage x    
    x wenn Wartung, d.h. wesentlicher Inhalt der Tätigkeit ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit.
      Ggf. Bauleistung, wenn Teile verwendet werden
Inventar   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Jalousien   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Kiosk   x Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE
Maschinen (sofern haustechnische Anlagen) x   Abschn. 13b.5 Abs. 2 Nr. 6 UStAE
Matratzen   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Möbel   x Abschn. 13b.5 Abs. 3 Nr. 4 UStAE
Parkplätze   x  
  x   im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten
durch Pflegedienst x   wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Su...

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