BMF, 1.12.2008, IV B 8 - S 7203/07/10002

Nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle i.d. Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z.B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Folgendes:

  1. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt; hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Baraufgabe – vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner

    • der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder
    • die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls

    beeinflusst hat (vgl. Abschn. 153 Abs. 2 UStR).

  2. Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Abgabe werthaltiger Abfälle davon ausgegangen werden, dass eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung im vorgenannten Sinne grundsätzlich nur vorliegt,

    1. wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben,
    2. oder diese wechselseitige Beeinflussung offensichtlich ist, z.B.:

      aa) Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich ändernde Marktverhältnisse für den übernommenen Abfall ausbedungen (sog. Preisanpassungsklauseln).

      Beispiel 1:

      Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. R zahlt U1 einen Preis von 2,– EUR je übernommenen Altreifen. Bei einer Veränderung des Preisindexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der Indexveränderung anzupassen.

      bb) Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhängigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle.

      Beispiel 2:

      Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von Baustellenmischabfällen. Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,– EUR je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,– EUR reduziert.

      cc) Es wird eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen.

      Beispiel 3:

      Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80,– EUR je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird.

      dd) Eine Entsorgungsleistung ist ausdrücklich vereinbart und es gibt einen allgemein zugänglichen Marktpreis (z.B. EUWID, Börsenpreis, Aufzeichnungen des Statistischen Bundesamts, Preislisten/Indizes der Branchenverbände) für den überlassenen Abfall; hierbei ist nicht auf einzelne Inhaltsstoffe abzustellen.

      Beispiel 4:

      Unternehmer U4 übernimmt die Entsorgung des bei der Firma F anfallenden Altpapiers. F zahlt für die Entsorgung eine Barvergütung von 5,– EUR je Tonne Altpapier. Der in der Zeitschrift EUWID veröffentlichte Papierpreis ergibt einen Preiskorridor von 15,– bis 20,– EUR je Tonne. Es ist offensichtlich, dass der Wert des Altpapiers den Preis für die Entsorgungsleistung beeinflusst hat. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage siehe Beispiel 8!

  3. Sofern in den unter 2. b) genannten Fällen weder die Barvergütung einen Betrag von 50,– EUR je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 25 kg je Umsatz übersteigt, braucht das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft zu werden.

    Beispiel 5:

    U5 wird zu den in Bsp. 4 genannten Konditionen für die Buchhaltungsfirma B tätig. Er entsorgt dort regelmäßig eine Menge von max. 20 kg Altpapier. Da die für B entsorgte Menge das Gewicht von 25 kg je Abholung nicht übersteigt und die Entgelte hierfür 50,– EUR je Abholung nicht übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsor...

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