Begriff

Der Steuersatz spielt eine zentrale Rolle bei der Ermittlung der Steuerbelastung eines Umsatzes bzw. bei der Erteilung von Rechnungen. Er bringt die auf einer Ware oder Dienstleistung ruhende Umsatzsteuerbelastung zum Ausdruck. Das Gesetz kannte im Grundsatz bis 31.12.2022 nur 2 Steuersätze, den allgemeinen Steuersatz von 19 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %) und den ermäßigten Steuersatz von 7 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5 %). Ab 1.1.2023 gilt ein zweiter ermäßigter Steuersatz von 0 % (sog. Nullsatz) für Lieferungen von Solarmodulen (inkl. Komponenten und Stromspeicher) an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Daneben existieren für Umsätze pauschalierender Landwirte noch besondere Steuersätze. Die Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage führt zu der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Beruht diese auf einem Umsatz an einen nachfolgenden Unternehmer, bestimmt die Höhe des Steuersatzes gleichzeitig die Höhe des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 12 UStG, § 30 UStDV, Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Art. 6 MwStSyStRL-DVO sowie Abschn. 12.1–12.18 UStAE.[1] Die Durchschnittssätze für pauschalierende Landwirte sind in § 24 UStG geregelt.

[1] Neuer Abschn. 12.18 UStAE "12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen" eingefügt, BMF, Schreiben v. 27.2.2023, BStBl 2023 I S. 351.

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