Mit dem sog. Ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020[1] war in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine neue Steuersatzermäßigung (7 %) eingeführt worden für die "nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken". Diese Steuersatzermäßigung wurde durch Art. 3 des Corona-Steuerhilfegesetzes III vom 10.3.2021[2] zeitlich verlängert und galt zunächst über den 31.12.2021 hinaus. In § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wurden die Wörter "vor dem 1.7.2021" durch die Wörter "vor dem 1.1.2023" ersetzt. Das bedeutete, dass nach Auslaufen der Steuersatzermäßigung von 5 % für Gastronomieumsätze zum 31.12.2020 für diese Umsätze in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 der ermäßigte Steuersatz von 7 % galt. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022[3] wurde die Geltungsdauer der vorübergehend anwendbaren Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nochmals, bis zum 31.12.2023 verlängert. Nach wie vor erstreckt sich die Steuersatzermäßigung nur auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Nach Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 12a MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (im Sprachgebrauch des UStG: sonstige Leistungen) einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken kann von dieser Ermäßigung ausgenommen werden. Mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wurde diese unionsrechtliche Option in nationales Recht umgesetzt.

Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegt.[4]

[1] BGBl 2020 I S. 1385.
[2] BGBl 2021 I S. 330.
[3] BGBl 2022 I S. 1838.

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