Wichtig

Befristete Senkung der Steuersätze allgemein

Im Rahmen des Konjunkturpakets zur Bewältigung der Coronakrise wurde vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.[1]

Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausge­führt wird. Zu beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze, der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuer­ermäßigungen) sowie der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Auch in den Fällen der Istversteuerung[2] und der Istversteuerung von Anzahlungen[3] ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

Bei einem Wechsel des Steuersatzes ist der neue Steuersatz für Umsätze maßgebend, die ab dem Änderungszeitpunkt ausgeführt werden. Auf den Vertragsabschluss kommt es nicht an. Allerdings kann zivilrechtlich ein Preisausgleich verlangt werden, wenn der Vertrag binnen 4 Monaten vor der Steuersatzänderung abgeschlossen wurde. Steuersätze sind immer auf die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer anzuwenden.

Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem alten Steuersatz zu versteuern. Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.

 
Wichtig

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomiebranche

In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, statt des Regelsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz von 7 % (in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020: 5 %).

 
Wichtig

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Erdgas- und Wärmelieferungen

Aufgrund des Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022[4] gilt in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 statt des Regelsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz (7 %) für Lieferungen von Erdgas über das Erdgasnetz und für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz.

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