Rückstellungen für Steuerschulden und Steuernachforderungen sind grundsätzlich mit dem voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Der Rückzahlungsbetrag bemisst sich nach der am Bilanzstichtag zu erwarteten Steuerschuld abzüglich evtl. geleisteter Steuervorauszahlungen.

In die Berechnung sind noch nicht entrichtete Steuern aus laufenden und früheren Perioden einzubeziehen.

Da eine Verzinsung für Steueransprüche nach § 233a AO gesetzlich geregelt ist, erfolgt handels- und steuerrechtlich keine Abzinsung der Steuerrückstellungen allgemeinen Regeln der Rückstellungsbewertung.

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