Leitsatz

Der BFH hatte über die inländische Steuerpflicht eines in der Schweiz ansässigen Hochschullehrers zu befinden, der sich aufgrund eines Beratervertrags an ca. 50 Tagen im Jahr im Inland aufhielt und dort Einkünfte aus der Beratertätigkeit erzielte. Während des inländischen Aufenthalts bewohnte er zunächst ein möbliertes Zimmer und zog später in eine Wohnung um.

Während der Steuerzahler nur die im Inland erzielten Einkünfte als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erklärte, hielt der BFH ihn aufgrund der im Inland genutzten Wohnung für unbeschränkt einkommensteuerpflichtig . Allerdings sind die Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Schweiz) zu beachten. Danach gilt der Steuerzahler zunächst in dem Staat als ansässig, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, vorwiegend also in der Schweiz. Bei mehrfacher Ansässigkeit wird das Besteuerungsrecht vorrangig dem einen oder anderen Vertragsstaat überlassen. Hierzu bestimmt Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz, dass eine in der Schweiz ansässige Person, die in der Bundesrepublik über eine „ständige Wohnstätte” verfügt, nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuert werden kann.

Im Urteilsfall erfüllten das im Inland genutzte möblierte Zimmer bzw. die angemietete Wohnung die Voraussetzungen einer ständigen Wohnstätte im Sinne der DBA-Regelungen, da ein ständiges Bewohnen der Räumlichkeiten nicht erforderlich ist. Maßgebend ist vor allem, daß der Steuerzahler die Möglichkeit hat, jederzeit die Räumlichkeiten zu nutzen und sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit bewohnt. Nach Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz wird bei doppeltem Wohnsitz die Ansässigkeit in dem Staat fingiert, in dem der Steuerzahler eine ständige Wohnstätte hat (→ Doppelbesteuerung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.1998, I R 40/97

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