Wie bereits angedeutet, hat das AStG im Jahr 2021 durch das ATAD-Umsetzungsgesetz[1] sowie das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuer[2] einige Änderungen erfahren. Diese gelten zumeist ab 2022. Zu nennen sind die folgenden Änderungen:

  • Hinsichtlich der Bestimmung des zutreffenden Verrechnungspreises erfolgten in § 1 AStG verschiedene Änderungen. So wurde der Kreis der nahestehenden Personen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AStG erweitert, um insbesondere auch sog. hybride Beteiligungen erfassen zu können. Bei hybriden Gestaltungen ist jenseits des AStG auch auf den neuen § 4k EStG hinzuweisen.
  • Der Fremdvergleichsgrundsatz und die Fremdvergleichsanalyse nach § 1 Abs. 3 und 3a AStG wurde umfassend überarbeitet. Wie bereits dargestellt, gibt es nunmehr keine Methodenhierarchie mehr, sondern es ist stets die beste Methode zu wählen. Dies erfordert eine noch weitergehende Funktions- und Risikoanalyse. Nur so kann sichergestellt werden, dass die zutreffende Methode ausgewählt wird. Abzustellen ist dabei nach dem neuen § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls. Kommen mehrere Preise in Betracht, kann es in einem weiteren Maße als bislang zu einer Einengung der infrage kommenden Bandbreite kommen (vgl. § 1 Abs. 3a AStG).
  • Die Funktionsverlagerung ist nunmehr neu in einem eigenen Absatz, § 1 Abs. 3b AStG, geregelt.
  • Eine besondere Bedeutung in der Praxis der Verrechnungspreise haben immaterielle Werte. Diese sind ausdrücklich in § 1 Abs. 3c AStG geregelt. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es für wesentliche immaterielle Werte eine Preisanpassungsklausel in § 1a AStG gibt.

Weitere Änderungen im AStG betreffen:

  • Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Die Regelung wurde umfassend neu geregelt.
  • Weitere Änderungen betreffen die Hinzurechnungsbesteuerung. Insbesondere wurde der Katalog der passiven Einkünfte in § 8 Abs. 1 AStG überarbeitet und um Umwandlungsvorgänge erweitert. Auch Konzernfinanzierungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG unterfallen weiter als bisher der passiven Besteuerung.
  • Der Substanztest, der für EU-Gesellschaften ausgehend von der Cadbury-Schweppes-Rechtsprechung den Nachweis ermöglicht, dass keine passiven Einkünfte vorliegen, wurde faktisch erschwert.
[1] BGBl. I 2021, S. 2035; Jacobsen, Das AStG nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz, DStZ 2021, S. 743.
[2] BGBl. I 2021, S. 1259.

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