Gibt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in Deutschland auf, kann es zu einer sog. Wegzugsbesteuerung kommen. Diese ist in § 6 AStG geregelt. Hiernach hat bei einer natürlichen Person, die insgesamt 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht eine Versteuerung der stillen Reserven nach § 17 EStG[1], also für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 1 %, zu erfolgen. Man spricht hierbei von einer Entstrickungsbesteuerung[2]. Bei einem Wegzug in das EU/EWR-Ausland kam allerdings aufgrund europarechtlicher Bedenken an der Norm die Stundungsbestimmung des § 6 Abs. 5 AStG zum Tragen.[3]

Nach der letzten Novellierung des § 6 AStG gibt es keine Stundung in den EU-Fällen mehr, sondern die Steuer kann nach § 6 Abs. 3 AStG in bis zu 7 Jahresraten gezahlt werden. Ob dies in EU-Fällen europarechtskonform ist, ist strittig. War der ins niedrig besteuernde Ausland Wegziehende ein deutscher Staatsbürger, kann es zudem zu einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG kommen.[4] Dies setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat.[5]

[1] Im Einzelnen zu den Rechtsfolgen des § 17 EStG vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 17 EStG Rz. 131 ff.
[2] Einzelheiten Gropp, in Lademann, AStG, § 6 AStG Rz. 18 ff.
[3] Pohl, in Brandis/Heuermann, AStG, § 6 AStG Rz. 83 ff., auch zur Frage der Anwendbarkeit auf Drittstaatenfälle.
[4] Im Einzelnen Lampert, in Brandis/Heuermann, AStG, § 2 AStG Rz. 11 ff.
[5] Vgl. § 2 Abs. 3 AStG; Dißars, in Lademann, AStG, § 2 AStG Rz. 121 ff.; Lampert, in Brandis/Heuermann, AStG, § 2 AStG Rz. 32 ff.

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