Gibt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in Deutschland auf, kann es zu einer sog. Wegzugsbesteuerung kommen. Diese ist in § 6 AStG geregelt. Hiernach hat bei einer natürlichen Person, die insgesamt 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht eine Versteuerung der stillen Reserven nach § 17 EStG[1], also für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 1 %, zu erfolgen. Man spricht hierbei von einer Entstrickungsbesteuerung[2]. Bei einem Wegzug in das EU/EWR-Ausland kam allerdings aufgrund europarechtlicher Bedenken an der Norm die Stundungsbestimmung des § 6 Abs. 5 AStG zum Tragen.[3]
Nach der letzten Novellierung des § 6 AStG gibt es keine Stundung in den EU-Fällen mehr, sondern die Steuer kann nach § 6 Abs. 3 AStG in bis zu 7 Jahresraten gezahlt werden. Ob dies in EU-Fällen europarechtskonform ist, ist strittig. War der ins niedrig besteuernde Ausland Wegziehende ein deutscher Staatsbürger, kann es zudem zu einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG kommen.[4] Dies setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat.[5]
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