Wird die Steuerschuld bar oder per Scheck beglichen, kann man sich nicht auf die Schonfrist berufen. Die Schonfrist hat nur noch bei Banküberweisung Bedeutung.

 
Praxis-Tipp

Scheck beigelegt – Zahlung gilt als rechtzeitig

Wenn der rechtzeitigen Steueranmeldung ein Scheck beigelegt wird, gilt der Scheck als rechtzeitig eingereicht. In diesem Fall wäre die Steuerschuld also rechtzeitig beglichen, sodass kein Säumniszuschlag zu befürchten wäre.

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags. Dabei wird der rückständige Steuerbetrag auf 50 EUR abgerundet.

Mit Ablauf des Fälligkeitstags beginnt die Säumnis. Die Säumnis wird für jeden angefangenen Monat und nicht für jeden angefangenen Kalendermonat berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Schonfrist

Die Steuer ist am 15.5. fällig. Die Zahlung erfolgt am 16.6. Der Säumniszuschlag beginnt am 16.5. und endet am 15.6. Außerdem beginnt am 16.6. der 2. Säumnismonat, sodass für 2 Monate Säumniszuschläge verwirkt sind.

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