Wird die Steuerschuld bar oder per Scheck beglichen, kann man sich nicht auf die Schonfrist berufen. Die Schonfrist hat nur noch bei Banküberweisung Bedeutung.
Scheck beigelegt – Zahlung gilt als rechtzeitig
Wenn der rechtzeitigen Steueranmeldung ein Scheck beigelegt wird, gilt der Scheck als rechtzeitig eingereicht. In diesem Fall wäre die Steuerschuld also rechtzeitig beglichen, sodass kein Säumniszuschlag zu befürchten wäre.
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags. Dabei wird der rückständige Steuerbetrag auf 50 EUR abgerundet.
Mit Ablauf des Fälligkeitstags beginnt die Säumnis. Die Säumnis wird für jeden angefangenen Monat und nicht für jeden angefangenen Kalendermonat berechnet.
Beginn der Schonfrist
Die Steuer ist am 15.5. fällig. Die Zahlung erfolgt am 16.6. Der Säumniszuschlag beginnt am 16.5. und endet am 15.6. Außerdem beginnt am 16.6. der 2. Säumnismonat, sodass für 2 Monate Säumniszuschläge verwirkt sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen