Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können nach dem Urteil des BFH vom 31.8.2011[1] auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das Finanzamt rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Aussetzung zu einem höheren Umfang, als es der Streitgegenstand erfordert hätte. Das Finanzamt hatte der Berechnung fälschlich frühere, zwischenzeitlich geänderte Bescheide zugrunde gelegt. Das Rechtsbehelfsverfahren hatte in vollem Umfang Erfolg. Dennoch setzte das Finanzamt wegen der überhöhten Aussetzung der Vollziehung Aussetzungszinsen fest.

Nach Auffassung von FG und BFH fehlte es jedoch für die Festsetzung dieser Zinsen an einer rechtlichen Grundlage. § 237 AO sei nicht anwendbar, wenn Einspruch oder Klage in vollem Umfang Erfolg gehabt hätten. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zinsen als Ausgleich für Fehler des Finanzamts.

 
Hinweis

Was bei Zinsen für die Körperschaftsteuer gilt

Nach § 10 Nr. 2 KStG gehören die Steuern vom Einkommen nicht zu Aufwendungen, die vom Einkommen abgezogen werden dürfen. So hat der BFH mit Urteil vom 15.2.2012[2] entschieden, dass Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören und deshalb auch die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mindern.

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