In der folgenden alphabetischen Übersicht wird für verschiedene berufliche Tätigkeiten erörtert, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG greift oder nicht.[1]

Amtsunterricht: Erteilt ein Angehöriger der Finanzverwaltung sog. Amtsunterricht für Finanzanwärter, ist die Vergütung hierfür keine steuerbefreite Aufwandsentschädigung i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG.[2]

Ärzte als Unterrichtende: Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränkt.[3]

Ärzte im Behindertensport: Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen des Rehabilitations- bzw. Behindertensports fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Ärzte im Behinderten- und Koronar-Sport: Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Koronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Koronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt.

Aufsichtvergütung für die juristische Staatsprüfung: Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 3.000 EUR jährlich steuerfrei.

Autor: Werden Einkünfte aufgrund eines Autorenvertrags mit einem privaten Verlag erzielt, fallen diese nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Unwesentlich ist, dass das Kultusministerium die Bücher als Lernmittel zugelassen hat.[4]

Bahnhofsmission: Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter in Bahnhofsmissionen i. H. v. 60 % der Einnahmen, max. i. H. v. 3.000 EUR steuerfrei belassen werden.

Behindertentransport: Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50 % ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit i. d. R. zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt. Ist eine Aufgabenverteilung verbindlich festgelegt, ist diese für die Einordnung der Tätigkeit maßgebend, sodass nur der Beifahrer, der behinderte oder kranke Personen während der Fahrt betreut, nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Einnahmen erzielt.

Checkertätigkeit von Flugkapitänen: Trainingskapitänen und Checkkapitänen der Deutschen Lufthansa AG steht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für eine vom Arbeitgeber gezahlte "Checkerzulage" nicht zu.[5]

Corona-Impfungen: Für Personen, die nebenberuflich in einem Impf-/Testzentrum oder mobilen Impf-/Testteam im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (u. a. Kreise, kreisfreie Städte) oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung tätig werden, kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 EUR in Betracht.[6]

Diskussionsleitertätigkeit: Aufwandsentschädigungen für eine Diskussionsleitertätigkeit fallen unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 26 EStG.[7]

Drogenbehandlung: Hält eine Beamtin Vorträge über die Problematik der Drogenbehandlung, die im Rahmen der Ausbildung von Krankenpersonal und Pflegepersonal stattfinden, ist die in diesem Zusammenhang gewährte Vergütung nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.[8]

Fernuniversität: Wer einen allgemeinbildenden Beitrag im Rahmen einer Fernuniversität liefert, übt damit keine einem Ausbilder usw. vergleichbare Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus.[9]

Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung: Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, deren Zweck es vornehmlich ist, Bedürftige zu unterstützen, stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflegeleistung oder Betreuungsleistung dar.[10]

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen, Krankenhäusern usw.: Reine Hilfsdienste, wie z. B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u. ä. Einrichtungen, stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.

Hochschulprofessor: Vortragstätigkeiten sind nicht "nebenberuflich" i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG, wenn erhebliche Berührungspunkte und Überschneidungen zu einer hauptberuflichen Tätigkeit als Hochschulprofessor bestehen und die Vortragsveranstaltungen auch Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise des Steuerpflichtigen sind.[11]

Lehrbeauftragte an Schulen oder Universitäten: Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind – sowei...

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