1.1 Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Die Nebentätigkeit kann selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden. Für die Besteuerung einer nichtselbstständigen Nebentätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung/Minijob mit Lohnsteuer-Pauschalierung handelt oder nicht. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 EUR nicht übersteigt.[1]

[1] § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindeslohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl 2022 I S. 969.

1.2 Geringfügige Beschäftigung mit Pauschalabgaben

Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer entweder pauschal oder nach Maßgabe der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte, sog. ELStAM) erheben. Für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 %[1] und der pauschalen Lohnsteuer mit einem Steuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts.[2]

1.2.1 Einheitliche Pauschsteuer von 2 %

Bei einer geringfügigen Beschäftigung/Minijob hat der Arbeitgeber deutschlandweit Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale in 45115 Essen zu entrichten.

Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, dessen Höhe sich nach dem individuellen Beitragssatz des zuständigen Unfallversicherungsträgers richtet.

 
Wichtig

Einheitlicher Pauschsteuersatz gilt auch für nicht kirchensteuerpflichtige Personen

Wird der Minijob pauschal mit 2 % versteuert, umfasst die einheitliche Pauschsteuer neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der einheitliche Pauschsteuersatz ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.[1]

Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.

 
Praxis-Tipp

Kein Pauschalbeitrag für privat Krankenversicherte

Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag von 13 %.

Bei Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer wird auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte) verzichtet. Die Einnahmen brauchen in der Steuererklärung nicht angegeben zu werden, die Steuer ist durch die Pauschalierung bereits abgegolten.[2] Andererseits kann die einheitliche Pauschsteuer als "Abgeltungsteuer" bei der Steuerveranlagung auch nicht mit der individuellen Steuerschuld des Arbeitnehmers verrechnet werden.

1.2.2 Pauschaler Lohnsteuersatz von 20 %

Der Arbeitgeber muss für das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV ausnahmsweise keinen Pauschalbeitrag an die Rentenversicherung (15 %) zahlen, wenn z. B. wegen der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungsverhältnissen normale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Dann ist es auch unzulässig, den Arbeitslohn mit 2 % pauschal zu versteuern. In diesem Fall besteht aber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 20 %.[1] Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Einkommensteuer-Veranlagung außer Ansatz.

1.3 Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen

In den meisten Fällen wird die Nebentätigkeit zusätzlich zu einer Haupttätigkeit ausgeübt, meist am Feierabend oder am Wochenende. Soll die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) erfolgen, muss unterschieden werden, ob die Nebentätigkeit beim selben oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

1.3.1 Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber

Bei einer Nebentätigkeit für den Hauptarbeitgeber[1] muss geprüft werden, ob die Tätigkeit von der Haupttätigkeit abgrenzbar ist oder ob es sich um eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses (sog. Dienstobliegenheit) handelt. Nur wenn es sich um eine abgrenzbare Nebentätigkeit handelt, kann die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 26 EStG beansprucht werden. Eine abgrenzbare Nebentätigkeit liegt nicht vor, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das ist der Fall, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflichten erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.[2] In diesen Fällen ist eine Aufspaltung in eine haupt- und eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeschlossen, es wird dann ein einheitlicher Hauptberuf ausgeübt.[3] Der Einnahmen-Freibetrag von 3.000 EUR[4] kann ...

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