Überblick

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet werden, mit Begründung der Steuerpflicht. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 1 Satz 2; Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 37 EStG regelt die Einkommensteuer-Vorauszahlung, § 370 AO die Steuerhinterziehung.

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