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Steuerhinterziehung bei Beantragung der Herabsetzung von Vorauszahlungen

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet werden, mit Begründung der Steuerpflicht. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 1 Satz 2; Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 37 EStG regelt die Einkommensteuer-Vorauszahlung, § 370 AO die Steuerhinterziehung.

1 Ausgangssituation

Der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung ist im Hinblick auf Einkommensteuervorauszahlungen nicht erst in den Streitjahren erfüllt, in denen zu niedrige Einkommensteuervorauszahlungen aufgrund falscher Angaben geleistet werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem Einkommensteuervorauszahlungen aufgrund falscher Angaben zu niedrig festgesetzt werden.[1]

Ein Steuerpflichtiger ist nicht verpflichtet, von sich aus während des laufenden Vorauszahlungszeitraums eine Erhöhung der Vorauszahlungen anzuregen.[2]

Wurden Einkommensteuer-Vorauszahlungen jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt herabgesetzt und war bei Antragstellung bekannt oder wird nachträglich – vom Steuerpflichtigen, vom Steuerberater oder von beiden – erkannt, dass die dem Finanzamt gegenüber angegebenen Umsatz- oder Gewinnerwartungen (bei weitem) übertroffen wurden, stellt sich die Frage steuerstrafrechtlicher Konsequenzen, falls eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt nicht erfolgt.

Aus de...

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