Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden.
Die unbefugte Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen ist strafbar.[1] Sie kann auch disziplinarisch geahndet werden.
Das Steuergeheimnis ist in § 30 AO gesetzlich geregelt. Vorschriften zur Verletzung des Steuergeheimnisses finden sich in § 355 StGB. Aufgrund der ab 25.5.2018 geltenden Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung wurden die Regelungen zum Steuergeheimnis an die gesetzlichen Neuerungen angepasst.[2]
Weitere gesetzliche Ergänzungen erfolgten durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 12.12.2019,[3] durch das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 v. 20.11.2019[4] sowie durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022.[5]
Die Finanzverwaltung hat zu den Neuerungen des Datenschutzs im Steuerverwaltungsverfahren ausführlich Stellung genommen.[6]
Die Auswirkungen auf § 30 AO enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AOAE), der regelmäßig aktualisiert wird. Zu den Auswirkungen bei Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern nimmt ebenfalls ein BMF-Schreiben Stellung.[7]
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