Kommentar

1. Wird eine bereits am 31. 12. 1986 dem Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts zuzurechnende Wohnung und der dazu gehörende Grund und Boden nach dem 31. 12. 1986 entnommen oder veräußert, so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz ( § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG ).

2. Die im Rahmen des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfaßt nur die für die künftige private Nutzung erforderlichen Zubehörflächen . Die steuerfreie Entnahme weiterer Flächen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn diese im Entnahmezeitpunkt als Hausgarten genutzt wurden ( Land- und Forstwirtschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.10.1996, IV R 43/95

Anmerkung:

Nach früherem – bis zum 31. 12. 1986 geltenden – Recht gehörte der Nutzungswert selbstgenutzter Wohnungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ( § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG ); demgemäß gehörten solche Wohnungen einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen . Die Veräußerung oder Entnahme solcher Grundstücke hatte die Besteuerung etwaiger Veräußerungs- oder Entnahmegewinne zur Folge.

Nach dem Wohnungseigentumsförderungsgesetz vom 15. 5. 1986 (BStBl 1986 I S. 278) ist die Nutzungswertbesteuerung für alle Wohnungen, die ab 1987 angeschafft oder hergestellt wurden (sog. Neuobjekte ) entfallen; deshalb gehören diese Wohnungen nicht mehr zum Betriebsvermögen. Dagegen wird für die bereits im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzten Wohnungen (sogenannte Altobjekte ) die Nutzungswertbesteuerung während einer Übergangsfrist vom 1. 1. 1987 bis 31. 12. 1998 fortgeführt, falls nicht das Ende der Nutzungswertbesteuerung beantragt wird. Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzungswertbesteuerung – entweder auf Antrag oder wegen Ablaufs der Übergangsfrist – endet, gelten die Wohnungen als steuerfrei entnommen; desgleichen ist auch eine während der Übergangsfrist vorgenommene Veräußerung oder Entnahme steuerfrei .

Im Streitfall ging es um einen Landwirt, der sein von ihm bereits seit 1983 bewohntes Wohnhaus mitsamt einer ca. 1.700 qm großen Grundfläche im Jahre 1989 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen hatte. Diese – als Entnahme zu beurteilende – Übertragung hatte zu einem Entnahmegewinn geführt, der allerdings nach der Entscheidung des BFH nicht in vollem Umfang steuerfrei ist . Denn nach dem Gesetz ( § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG ) ist nur die Entnahme der Wohnung und des „dazugehörenden Grund und Bodens” steuerfrei. Als dazugehörenden Grund und Boden betrachtet der BFH nur die für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen . Ein Hausgarten entspricht diesen Voraussetzungen nur bis zu einer Größe von etwa 1.000 qm.

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