BMF, 12.11.1986, IV B 4 - S 2236 - 15/86

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 52 Abs. 15 und 21 EStG 1986, geändert durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730, BStBl I S. 278), folgendes:

 

A. Wohnungen im Betriebsvermögen von Land- und Forstwirten

 

I. Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 fällt die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung des Land- und Forstwirts grundsätzlich fort § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG). Für Wohnungen, die im Veranlagungszeitraum 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterliegen oder sich im Bau befanden, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung (siehe zu II.).

 

II. Fortsetzung der Nutzungswertbesteuerung

1.

Gehörte der Nutzungswert einer Wohnung des Land- und Forstwirts im Veranlagungszeitraum 1986, wenn auch nur für kurze Zeit, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, gilt dies weiterhin, wenn diese Wohnung in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 wenigstens zeitweise für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers genutzt wird § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Wohnung zwischenzeitlich in anderer Weise, z. B. durch Vermietung, genutzt wird.

2.

Die Übergangsregelung nach Nummer 1 ist auch anzuwenden, wenn der Nutzungswert der Wohnung bei dem Land- und Forstwirt auf Grund einer Nutzungsberechtigung am gesamten Betrieb, z. B. eines Pachtvertrages, Wirtschaftsüberlassungsvertrages, Nießbrauchsrechts, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört (siehe aber Nr. 4).

3.

Ist nicht ein gesamter Betrieb, sondern nur eine Wohnung, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, einem Dritten unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken überlassen – also nicht in Fällen der Nutzung auf Grund vorbehaltenen dinglichen Rechts –, ist zu unterscheiden:

  1. a) Ist der Nutzungswert der Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 dem Nutzenden zuzurechnen, wird er ab dem Veranlagungszeitraum 1987 nicht mehr besteuert (vgl. Abschn. II Nr. 6 des BMF-Schreibens vom 19. September 1986, BStBl I S. 480).
  2. b) Gehört der Nutzungswert der Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 wenigstens zeitweise zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Überlassenden, fällt die Wohnung unter die Übergangsregelung nach Nummer 1 § 52 Abs. 15 Satz 9 EStG).

4.

Eine Wohnung, die im Veranlagungszeitraum 1986 zeitweise vom Eigentümer, einem Altenteiler oder einem am gesamten Betrieb Nutzungsberechtigten zu eigenen Wohnzwecken und zeitweise unentgeltlich von einem Dritten mit gesicherter Rechtsposition (siehe vorstehend zu 3.a) genutzt worden ist, fällt unter die Übergangsregelung. Dabei ist die Art der Nutzung am 31. Dezember 1986 maßgebend. Wird die Wohnung zu diesem Zeitpunkt vom Eigentümer, einem Altenteiler oder einem am gesamten Betrieb Nutzungsberechtigten zu eigenen Wohnzwecken genutzt, richtet sich die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG. Im Falle der unentgeltlichen Überlassung an einen Dritten mit gesicherter Rechtsposition am 31. Dezember 1986 fällt die Wohnung bei Wiederaufnahme der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unter die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG, weil sie nach § 52 Abs. 15 Satz 9 EStG vom 31. Dezember 1986 an nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört.

5.

Ebenfalls der Nutzungswertbesteuerung unterliegt eine Wohnung, die von einem Land- und Forstwirt auf einem Betriebsgrundstück zu eigenen Wohnzwecken oder als Altenteilerwohnung errichtet und nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt wird. Voraussetzungen sind, daß der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. März 1986 gestellt worden ist und daß die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder des Altenteilers genutzt wird § 52 Abs. 15 Satz 3 EStG).

6.

Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum 1986 folgt und in dem die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung vorliegen, bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung unwiderruflich beantragen, daß ab diesem Veranlagungszeitraum der Nutzungswert bei ihm nicht mehr besteuert wird § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG).

Im Falle der Betriebsüberlassung kann der Antrag von dem Nutzungsberechtigten gestellt werden, bei dem der Nutzungswert der Wohnung zu besteuern ist. Der Nutzungsberechtigte kann den Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung unabhängig davon stellen, ob die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden noch zum Betriebsvermögen des Eigentümers gehören oder von diesem bereits entnommen oder veräußert worden sind.

Gehört eine Wohnung, deren Nutzungswert bei der Gewinnermittlung anzusetzen ist, zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, kann der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nur von den Mitunternehmern gemeinschaftlich gestellt werden. Die Rechtsfolgen des Antrags treten einheitlich bei der Gesamthandsgemeinschaft ein.

Der Antrag...

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