Im Rahmen des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz ist eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ("Leistungen zur Abmilderung der Inflation") eingeführt worden. Zielsetzung ist, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzuwendung gewähren kann, um die inflationsbedingten hohen Lebenshaltungskosten zumindest einmalig abzufedern. Zusätzliche Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 11c EStG). Hauptadressat der Steuervergünstigung sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände als Sozial- und Tarifpartner. Die Steuerbefreiung ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26.10.2022 (= Tag nach der Verkündung des Gesetzes) bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum soll den Arbeitgebern Flexibilität geben.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Bei den 3.000 EUR soll es sich um einen Freibetrag handeln. Begünstigt sind Barzuschüsse und Sachbezüge. Die Leistungen soll der Arbeitgeber auch in mehreren Teilbeträgen erbringen können.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[1] Hierbei sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze der betrieblichen Übung zu beachten, nach der bei 3-maliger vorbehaltloser Gewährung einer freiwilligen Sonderzuwendung ein arbeitsvertraglicher Anspruch für die Zukunft entsteht.
  • Der Gesetzeswortlaut sieht keine Regelung vor, dass die Prämie allen Beschäftigten des Betriebs ausbezahlt werden muss. Allerdings ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine Bevorzugung einzelner Mitarbeiter ist nicht zulässig. Unterschiedliche Zahlungen verlangen einen arbeitsrechtlichen Sachgrund.

An den Nachweis, dass die Sonderzahlung im Zusammenhang mit den allgemeinen Preissteigerungen steht, stellt der Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen. Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht; etwa durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge