Sog. Minijobs sind in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, unter Verzicht auf die Besteuerung nach den ELStAM eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % zu erheben. Die Regelungen finden sich in der Vorschrift des § 40a EStG zur Lohnsteuer-Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten.[1]

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