Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt.[1] Sie umfasst Barzuschüsse, aber auch Sachleistungen des Arbeitgebers. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zur ­Gesundheitsförderung zusätzlich[2] zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Entgeltumwandlungen sind nicht begünstigt.

Zur Abgrenzung der begünstigten Maßnahmen knüpft der Gesetzgeber die Steuerfreiheit an die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen i. S. d. §§ 20, 20b SGB V an. Steuerfrei bleiben danach

  • therapeutische Maßnahmen zur Vorbeugung körperlicher Gebrechen durch die arbeitsbedingte Belastung des Bewegungsapparats, also insbesondere die Kostenübernahme für die sog. Rückenschule bei Bildschirmarbeit,
  • Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz,
  • Vorträge über gesundheitsgerechte Ernährung im Betrieb und schließlich
  • Seminare über Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelmissbrauch.

Die steuerlich begünstigte Primärprävention[3] umfasst ausschließlich die betriebliche und individuelle verhaltensbezogene Gesundheitsvorsorge, also Maßnahmen, durch die eine Krankheit verhindert oder zumindest verzögert wird, wie z. B. vorbeugende Schutzimpfungen oder Kurse, die Kenntnisse einer gesunden Lebensführung vermitteln.[4] Hiervon abzugrenzen sind die Sekundär- und Tertiärprävention, unter der die Maßnahmen im (frühen) Krankheitsstadium bis zur Rehabilitation zu verstehen sind. Aufwendungen hierfür fallen nicht unter den Leistungskatalog der §§ 20, 20b SGB V. Dies gilt z. B. für Aufwendungen des Arbeitgebers für Gesundheits- und Vorsorgeuntersuchungen ohne gleichzeitige Begleitmaßnahmen der Primärprävention im Rahmen einer betrieblichen Gesundheitsförderung, für die Akupunktur zur Behandlung von Rücken- oder Kopfschmerzen. Ebenso nicht steuerfrei bleiben können Arbeitgeberzuschüsse zu orthopädischen Schuhen. In diesen Sachverhalten liegt keine Maßnahme der Primärprävention vor.

Nach der Gesetzesbegründung nicht begünstigt sind die Übernahme bzw. Bezuschussung von Eintrittsgeldern für Schwimmbäder oder Saunen, Mitgliedsbeträgen an Sportvereine und Tanz- und Fitnessstudios. Hier handelt es sich um Maßnahmen, die weder unter die sog. Primärprävention noch unter die betriebsspezifische Vorsorge i. S. d. SGB fallen. Unschädlich für die Steuerfreiheit ist es, wenn für solche nach den §§ 20, 20b SGB V unter den Leistungskatalog der Krankenkassen fallende Gesundheitsmaßnahmen ein Fitnessstudio als Veranstaltungsort gewählt wird. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind lediglich die Beiträge (Nutzungsentgelte), die zwar eine sportliche Betätigung an den vorhandenen Fitnessgeräten erlauben, aber nicht mit einer therapeutischen Fachbetreuung bei Gesundheitsvorsorgemaßnahmen i. S. d. SGB V verbunden sind.[5] Allerdings muss in diesen Fällen die Kursteilnahme an ein zusätzliches Entgelt des Arbeitnehmers geknüpft sein.

 
Wichtig

Nachweis der Förderfähigkeit durch Bescheinigung der Krankenkasse

Um Abgrenzungsschwierigkeiten bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung zu vermeiden, ist dem Arbeitgeber anzuraten, Unterlagen der Krankenkassen zum Lohnkonto zu nehmen, aus denen sich die Zugehörigkeit der betrieblichen Gesundheitsmaßnahme zum Förderkatalog des § 20b Abs. 1 SGB V ergibt. Die Steuerbefreiung erfasst ausschließlich die Aufwendungen für die Präventionsleistung. Hiermit zusammenhängende Neben- oder Zusatzkosten für Fahrt, Verpflegung oder Unterbringung sind nicht begünstigt. Die einzelnen Aufwendungen müssen sich aus den Rechnungsbelegen ergeben. Eine Aufteilung im Schätzungswege ist nicht zulässig.

Entgegen der Finanzverwaltungsauffassung hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass auch mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, etwa Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten bei mehrtägigen Gesundheitstagen, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen.[6] Um Nachteile zu vermeiden, gewähren die Finanzämter in Einspruchsfällen Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung durch den BFH.

Ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren entscheidet ab 1.1.2019 darüber, welche Maßnahmen der Primärprävention unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG fallen. Dadurch entfällt eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung, ob eine steuerfreie betriebliche Gesundheitsmaßnahme vorliegt, da nur noch zertifizierte Präventionsangebote steuerlich begünstigt sind.[7] Die Zertifizierung von Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention ist künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung. Für Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben (= betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V) ist dagegen wie bisher eine Zertifizierung für die Steuerbefreiung nicht vorgesehen.

 
Hinweis

Umsetzungs- und Anwendungshilfen für steuerfreie Gesundheitsvorsorge

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten den Arbeitgebern gestützt auf § 20b SGB V Hilfestellung in der betriebli...

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