Die Arrestanordnung muss die Arrestsumme im Einzelnen unter Angabe der Steuerarten und der Besteuerungszeiträume beziffern. Sie ist zu begründen, zu unterschreiben und zuzustellen. Mündliche Arrestanordnungen sind nichtig.[1]

 
Hinweis

Arrestanordnung

Der Vollzug des Arrests (Arrest-Pfändung) ist zwar schon vor der Zustellung der Arrestanordnung zulässig. Vor dem Zeitpunkt der Unterschriftsleistung unter die Anordnung kommt jedoch eine Vollziehung nicht in Betracht, da eine Arrestanordnung noch nicht rechtlich existent ist; die Arrestanordnung muss somit zum Zeitpunkt des Vollziehungsbeginns in rechtsgültiger Form existiert haben. Auch muss bei vorheriger Vollziehung (Pfändung) die Arrestanordnung innerhalb 1 Woche zugestellt werden, da die Pfändung anderenfalls unwirksam ist.[2]

Die Vollziehung des Arrests ist unwirksam, wenn seit dem Tag, an dem die Arrestanordnung erlassen wurde, 1 Monat verstrichen ist. Zur Wahrung der Monatsfrist genügt es, dass die Vollstreckung innerhalb dieser Frist begonnen und zügig fortgesetzt wird.

Für den Fall, dass der Arrest in ein Grundstück vollzogen wird, reicht es für die Wahrung der Monatsfrist aus, dass der entsprechende Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt wird.

Bei der Pfändung einer Forderung genügt es, dass die entsprechende Verfügung am letzten Tag der Monatsfrist erlassen wird; die Zustellung der Pfändungsverfügung nach Ablauf der Frist ist dann unbeachtlich.[3]

 
Wichtig

Schriftliche Arrestanordnung muss vorliegen

Das Erfordernis, dass vor der Pfändung eine schriftliche Arrestanordnung vorliegen muss, macht den Steuerarrest in der Durchsuchungssituation nahezu untauglich. Während der Fahnder durchsucht und i. d. R. erst in dieser Zeit erkennt, dass ein Arrest notwendig wird, kann der Beamte im Finanzamt kaum einen Arrest – mit spezifizierten Steuerforderungen und Arrestgründen – zu Papier bringen.[4]

Wird im Laufe des Verfahrens ein entsprechender Steuerbescheid erlassen, der den Steueranspruch nunmehr tituliert, wird das Arrestverfahren ohne eine erneute Prüfung in das "normale Vollstreckungsverfahren" übergeleitet, sodass nunmehr die Verwertung des zuvor nur gesicherten Pfandgegenstands erfolgen kann.[5]

Eine rechtmäßig erlassene Arrestanordnung ist nicht gem. § 325 AO wegen der Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, wenn das Finanzamt die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat.[6]

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