vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 34/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die fehlende Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung gegenüber dem Drittschuldner führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung.
  2. Mit der Vollstreckbarkeit der Steuerbescheide für die mit einem Arrest gesicherten Steueransprüche wird das Sicherungspfandrecht insoweit automatisch in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet.
  3. Die Bezeichnung von Lohnsteueransprüchen in einer Arrestanordnung gegenüber dem Arbeitgeber nach Steuerart und Zeitraum ist hinreichend konkret zur Sicherung der Ansprüche, unabhängig davon, ob die spätere Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Lohnsteuerhaftungs- oder durch Lohnsteuernachforderungsbescheid erfolgt.
  4. Die lange Zeitdauer (hier: 22 Jahre) zwischen dem Erlass der Pfändungs- und der Einziehungsverfügung führt allein nicht zur Verwirkung.
 

Normenkette

AO § 309 Abs. 2, § 314 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; AO § 322 Abs. 4; EStG § 42d

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen VII R 34/05)

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen VII R 34/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsverfügung.

Der Beklagte pfändete mit Verfügung Nr. 277/81 vom 26.06.1981 (Bl. 19 der Vollstreckungsakte) die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners X gegen die Klägerin. Die Pfändungsverfügung über 2.002.064,60 DM stützt sich auf eine Arrestanordnung vom 24.06.1981 (Bl. 2 der Vollstreckungsakte). Als Schuldgrund wurden in der Arrestanordnung und der Pfändungsverfügung Einkommensteuer und Lohnsteuernachforderungen für 1979 bis 1981 in Höhe von je 1.000.000,-- DM genannt. Gepfändet wurden alle Ansprüche, insbesondere ein Festgeldkonto mit der Nr. ...1 in Höhe von 250.000,-- DM. Die Klägerin gab am 30.06.1981 eine Drittschuldnererklärung ab und bestätigte das Bestehen der Forderung. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte die Pfändung des Girokontos aufgehoben. Zeitgleich mit den Pfändungen beantragte das Finanzamt die Eintragung von Sicherungshypotheken über insgesamt 2.000.000,-- DM auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners auf Grundstücken des Objekts am Str. 1 in A. Die Sicherungshypothek wurde am 26.06.1981 ins Grundbuch eingetragen.

Aufgrund einer durchgeführten Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte am 10.05.1982 gegen den Vollstreckungsschuldner einen Lohnsteuerhaftungs- und Lohnsteuernachforderungsbescheid, die Haftsumme betrug 1.123.659,30 DM, der Nachforderungsbetrag 905,82 DM, insgesamt 1.124.565,12 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung vom 29.07.1983 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Vollstreckungsschuldner Klage. Das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 6973/98 wurde am 18.12.2001 durch Urteil abgeschlossen.

Nachdem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner eingestellt worden war und der Beklagte die Vollstreckung gegen die Klägerin in die Forderungen betreiben wollte, teilte der Leiter der Filiale A der Klägerin, Herr Y, in einem Gespräch am 10.11.1988 zwischen Vertretern der Klägerin und des Beklagten mit, dass der Bestand des gepfändeten Festgeldkontos versehentlich ausgezahlt worden sei. Der Auszahlungsbetrag habe sich auf ca. 2.200.000,-- DM und 550.000,00 Saudi-Riads belaufen. Die Vertreter des Beklagten stellten in dem Gespräch klar, dass sie die Rechte aus der Pfändung weiterhin geltend machen wollen; wegen der konkreten Einziehungsanordnung würde man noch die Weisung des HMdF abwarten. Der Vollstreckungsschuldner unterhält keine Geschäftsverbindungen mehr zur Klägerin.

Wegen der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Lohnsteuernachforderungs- und Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 10.05.1982 durch Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 02.02.1989 (8 V 553/88) erfolgte von Seiten des Finanzamts zunächst keine Einziehung der gepfändeten Forderung. Eine Mitteilung darüber an die Klägerin erfolgte nicht. Nachdem sich die Aussetzung der Vollziehung nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens (8 K 552/88) durch Erlass eines geänderten Lohnsteuerhaftungs- und Lohnsteuernachforderungsbescheids vom 11.04.2000 (Bl. 182 ff. der Gerichtsakte) erledigt hatte, forderte der Beklagte den Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom 15.06.2000 auf, die nach dem geänderten Bescheid vom 11.04.2000 verbleibende Lohnsteuer 1978-1981 in Höhe von 497.684,70 DM auszugleichen (Bl. 186 der Vollstreckungsakten, Bd. I). Durch Bescheid vom 14.12.2001 (Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) wurde der Haftungsbescheid erneut geändert und die Haftungssumme auf 479.649,60 DM festgesetzt. Nachdem kein Ausgleich erfolgte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 09.12.2002 die Einbeziehung der durch die Pfändungsverfügung in Höhe vo...

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