Leitsatz

1. Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen.

2. Urheber im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG, Art. 103 Abs. 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) i.d.F. bis 5.4.2022, § 7, § 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 UrhG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, wurde im Jahr 2014 von einem Künstler (U) und einer Galerie (G) gegründet. Die Klägerin vermarktete bis zu drei Skulptureninstallationen und bis zu vier einzelne Stelen, die nach den künstlerischen Vorgaben von U im Auftrag der Klägerin erstellt wurden. Entsprechend diesen Vereinbarungen gab die Klägerin die Herstellung der Skulptureninstallationen bei einem Dritten in Auftrag.

Die Klägerin nahm an, dass die im Jahr 2015 (Streitjahr) erfolgte Lieferung einer Installation dem ermäßigten Steuersatz unterliege.

Das FA unterwarf die Lieferung dem Regelsteuersatz. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG seien nicht erfüllt. Der Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die Bemessungsgrundlage der Steuer korrigierte. Ansonsten wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2020, 5 K 2912/17 U, Haufe-Index 14058373) wies die Klage ab. Die Klägerin sei weder Urheberin oder Miturheberin noch Rechtsnachfolgerin des U als Urheber der Skulptureninstallationen. Eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG scheitere daran, dass die Skulptureninstallationen nicht von U an die Klägerin geliefert worden seien. Eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG auf den Streitfall komme nicht in Betracht.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Das Besprechungsurteil ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zur Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG für die Lieferung von Kunstgegenständen. Der BFH knüpft bei der Auslegung der Norm an urheberrechtliche Definitionen an. Dies ist im Bereich des harmonisierten USt-Rechts deshalb unproblematisch, weil auch das Urheberrecht harmonisiert ist. Es entspricht dem Vorgehen des BFH bei § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.

2. Im Ergebnis führt diese Herangehensweise dazu, dass aus Sicht des BFH Rechtsnachfolger des Urhebers i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nur ein Gesamtrechtsnachfolger sein kann, weil das Urheberrecht grundsätzlich zwar vererblich, aber nicht übertragbar ist (§ 28f. UrhG).

3. Eine Miturheberschaft der klagenden GbR hat der BFH mit dem FG verneint. Zwar ist eine solche Miturheberschaft grundsätzlich möglich (§ 8 UrhG). Allerdings beschränkte sich die Rolle der Klägerin darauf, gemäß den Planungen des Künstlers die Herstellung der Skulptureninstallationen bei Dritten in Auftrag zu geben und die hergestellten Installationen zu vermarkten.

4. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG hat der BFH im Streitfall mangels Regelungslücke abgelehnt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.10.2023 – XI R 15/20

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