vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lieferung von Kunstgegenständen durch eine zwischen dem Künstler und dem Galeristen bestehende GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Lieferung von – im Rahmen eines Gesellschafterbeitrags neu geschaffener -Kunstgegenstände durch eine zwischen dem Künstler und einem Galeristen bestehende GbR unterliegt nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da die GbR weder Urheberin oder Miturheberin der Kunstgegenstände ist noch diese von dem Künstler an die GbR geliefert werden.
  2. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG auf die Konstellation einer anstelle eines Galeristen als Wiederverkäufer tätig werdenden GbR zwischen dem Künstler und dem Galeristen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke und einer der Vorlieferung des Künstlers an einen Gelegenheitsverkäufer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a, b Doppelbuchst. bb; MwStSystR Art. 103 Abs. 2; UrhG §§ 2, 7-8, 30

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob auf die Lieferung von Kunstgegenständen durch die Klägerin der ermäßigte Steuersatz von 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung kommt.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 2014 von dem Künstler (M) und der Galerie (G) mit Kapitalanteilen von jeweils € gegründet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beinhaltete (auszugsweise) folgende Regelungen:

§ 2 Gesellschaftszweck

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Herstellung und die Vermarktung einschließlich der Veräußerung von bis zu drei Skulptureninstallationen unter der Bezeichnung S sowie die Herstellung und Vermarktung von bis zu vier weiteren einzelnen Stelen, die nach den künstlerischen Vorgaben von M im Auftrag der Gesellschaft erstellt werden. (...).

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Firma A GmbH in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung berechtigt und verpflichtet (...).

§ 10 Ersatz für Aufwendungen der Geschäftsführerin A

Die A hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Geschäftsführerin entstehen, soweit diese nicht unmittelbar im Verhältnis zu Dritten von der Gesellschaft getragen werden, wie z.B. Rechts- und Beratungskosten. Grundsätzlich sollen die Aufwendungen unmittelbar von der Gesellschaft getragen werden.

§ 17 Verwertungsrechte

(1) Der Künstler und Gesellschafter M räumt der Gesellschaft das ausschließliche Recht ein, die unter § 2 Abs. (1) genannten Skulptureninstallationen…unter der Bezeichnung S in einer Kleinserie von bis zu drei Exemplaren herzustellen bzw. herstellen zu lassen, diese öffentlich auszustellen, zu vermarkten und sonst wie zu verwerten. Die erste von der Gesellschaft realisierte Installation ist in der diesem Gesellschaftsvertrag beigefügten Anlage näher spezifiziert. Die weiteren Installationen sind grundsätzlich in identischer Weise zu realisieren, jedoch hat der Gesellschafter M das Recht, für die Folgeinstallationen eine andere Materialgebung zu bestimmen. (...) M steht zudem das Recht zu, eine vierte Skulptureninstallation als Künstlerexemplar auf eigene Kosten herstellen zu lassen und zu vermarkten. Zu weiteren Vervielfältigungen sind weder die Gesellschaft noch die Gesellschafter berechtigt

Der Künstler und Gesellschafter M räumt der Gesellschaft ferner das ausschließliche Recht ein, zusätzlich zu den Skulptureninstallationen mit…in den Maßen .…x…x…cm oder…x…x…cm, ausgeführt wahlweise in Gelbgold oder Weißgold herzustellen bzw. herstellen zu lassen, diese öffentlich auszustellen, zu vermarkten oder sonst wie zu verwerten. (...).

Am 7.11.2014 schlossen die Klägerin, der M und Herr R (als Käufer) einen Kauf- und Übereignungsvertrag über den Erwerb von zwei Skulptureninstallationen der Serie S zu einem Kaufpreis von .... € einschließlich Umsatzsteuer ab. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrags heißt es: “Der Kunstgegenstand zu 1 ist vom Künstler bereits hergestellt und wird…der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Herstellung des Kunstgegenstands zu 2 beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der erste Teilbetrag gemäß § 2 Abs. (3) a) dieses Vertrages beim Verkäufer eingegangen ist”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Am 13.11.2014 erteilte die Klägerin dem Erwerber eine Gesamtrechnung über den vertraglich vereinbarten Bruttoverkaufspreis “einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer”. Laut dieser Rechnung wurde ein Teilbetrag in Höhe von..... € erst nach Übergabe der zweiten Installation fällig. In Bezug auf diese, im Streitjahr 2015 erfolgte Zahlung meldete die Klägerin im Rahmen ihrer Voranmeldungen Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7% an.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) begann im März 2016 mit einer Umsa...

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