Rz. 63

Steuersubventionelle (GoB-inkonforme) Abschreibungswahlrechte, zu denen erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen[1] sowie steuerliche Abschläge zählen, bezwecken eine zeitlich schnellere Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter.[2] Die bei ihrer Inanspruchnahme entstehende Aufwandsantizipation bewirkt im Zuge der Sachverhaltsabbildung einen Zeiteffekt mit daraus resultierendem Steuerstundungseffekt sowie bei Einkommensteuersubjekten einen Steuersatzeffekt. Steuersubventionelle Wahlrechte finden seit dem BilMoG bzw. der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit keinen Eingang in die Handelsbilanz, um deren Informationsniveau zu erhöhen sowie einen den IFRS gleichwertigeren Abschluss zu ermöglichen.[3] Mithin betreffen steuersubventionelle Wahlrechte nunmehr ausschließlich die Steuerbilanz, wobei sich durch sie entsprechende Politik betreiben lässt.[4]

 

Rz. 64

Erhöhte Absetzungen sind anstelle der AfA zu gewähren; hierbei gilt es mindestens diejenige AfA anzusetzen, die sich nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG (lineare AfA, Leistungs-AfA bzw. lineare AfA nach typisierten Sätzen) ergäbe (§ 7a Abs. 3 EStG).[5] Tabelle 5 liefert eine Auflistung von Rechtsvorschriften im Einkommensteuerrecht, die Regelungen bzgl. erhöhter Absetzungen enthalten.

 
Rechtsvorschrift Inhalt der Rechtsvorschrift
§ 7h EStG Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 7i EStG Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
§ 82a EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden
§ 82g EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen
§ 82i EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern

Tab. 5: Anwendungsbereiche für erhöhte Absetzungen im Einkommensteuerrecht

Beispielhaft sei § 7i Abs. 1 EStG betrachtet, wonach bei begünstigten Wirtschaftsgütern abweichend von § 7 Abs. 4–5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen abgeschrieben werden können.

 

Rz. 65

Sonderabschreibungen sind zusätzlich zu den AfA i. S. v. § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG zu gewähren (§ 7a Abs. 4 EStG). Tabelle 6 gibt eine Auflistung von Rechtsvorschriften im Einkommensteuerrecht, die Regelungen bzgl. Sonderabschreibungen enthalten.

 
Rechtsvorschrift Inhalt der Rechtsvorschrift
§ 7b EStG Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
§ 7g Abs. 57 EStG Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
§ 81 EStDV Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
§ 82f EStDV Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge

Tab. 6: Anwendungsbereiche für Sonderabschreibungen im Einkommensteuerrecht

Beispielhaft sei in den Rz. 66 ff. sowohl die in der Praxis bedeutsame Sonderabschreibung i. S. v. § 7g Abs. 57 EStG als auch der Investitionsabzugsbetrag i. S. v. § 7g Abs. 14 und Abs. 7 EStG betrachtet. Letzterer wirkt wie eine Sonderabschreibung, ist technisch jedoch nicht bilanziell, sondern außerbilanziell zu kürzen.

 

Rz. 66

Gem. § 7g Abs. 5 EStG können bei neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Als Voraussetzungen fungieren einerseits die Nicht-Überschreitung des sich nach den Grundsätzen von § 4 oder § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich) bemessenden Gewinns i. H. v. 200.000 EUR zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht (Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, vgl. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG),[6] und andererseits die Einhaltung von § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG, wonach das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres zu vermieten oder in einer inländischen Betriebstätte zu mindestens 90 % betrieblich zu nutzen ist.[7] Während die Sonderabschreibung früher die vorherige Inanspruchnahme der Ansparabschreibung voraussetzte, ist Erstere nach dem Status quo nicht an den Investitionsabzugsbetrag gekoppelt.[8] Im Hinblick auf den Gewinnausweis resultieren für den Steuerpflichtigen somit zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Rz. 67

Der sog. Investitionsabzugsbetrag dient ebenfalls der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Gem. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd in Abzug bringen (relativer Höchstbetrag). Gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist der im Wirtschaftsja...

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