Beim Sachanlagevermögen besteht die Möglichkeit, die Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Hinblick auf die Sofortabschreibung[1]vorzuziehen oder die Herstellung von Restarbeiten zu beschleunigen oder zu verzögern, je nachdem, ob der Abschreibungsbeginn für Herstellungskosten noch im laufenden oder erst im folgenden Wirtschaftsjahr angestrebt wird. Auch besteht die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens.[2]

Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht und Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Ggf. können die Ansparabschreibungen im Folgejahr bis zur zulässigen Obergrenze aufgestockt werden. Auch können sie verringert werden.[3]

Bei Erhalt von Investitionszuschüssen hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, den Zuschuss als sofortige Betriebseinnahme anzusetzen. In diesem Fall werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Wahlweise können die Zuschüsse auch erfolgsneutral behandelt werden. Die betroffenen Anlagegüter dürfen dann nur mit den um die Zuschüsse verringerten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden (R 6.5 EStR, H 6.5 EStH "Zuschüsse für Anlagegüter"); hiervon sind auch die AfA und ggf. erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen vorzunehmen.

[3] § 7g EStG.; , ,

FG Köln, Urteil v. 28.6.2012, 13 K 1110/09, rkr., EFG 2012 S. 2001.

BFH, Urteil v. 12.11.2014, X R 4/13, BStBl 2016 II S. 38,

Bei Inanspruchnahme des § 7g EStG in vor dem 1.1.2016 endenden Wj. s. BMF, Schreiben v. 20.11.2013, BStBl 2013 I S. 1493 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF, Schreiben v. 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423; bei Inanspruchnahme des § 7g EStG in nach dem 31.12.2015 endenden Wj. s. BMF, Schreiben v. 20.3.2017, a. a. O. i. V. mit BMF, Schreiben v. 26.8.2019, BStBl 2019 I S. 870. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.2.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nrn. 612, 615, 616, BStBl 2022 I S. 366.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge