Rz. 26

Im Kontext sowohl betrieblich als auch privat genutzter beweglicher Wirtschaftsgüter (sog. gemischt genutzte Wirtschaftsgüter) besteht bei einem betrieblichen Nutzungsgrad zwischen 10 % und 50 % faktisch ein Wahlrecht, das gesamte[1] Wirtschaftsgut entweder dem (gewillkürten) Betriebsvermögen oder dem (gewillkürten) Privatvermögen zuzuordnen (R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR 2012).[2] Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer solchen, dem Bereich der Sachverhaltsabbildung zuzurechnenden Zuordnungsentscheidung ist zu differenzieren. Die anfallenden gesamten Betriebsausgaben sind in einen abzugsfähigen betrieblich veranlassten Teil (§ 4 Abs. 4 EStG) sowie einen nicht abzugsfähigen, privat veranlassten Teil (§ 12 Nr. 1 EStG) zu separieren. In buchhalterischer Hinsicht und bei Zuordnung zum Betriebsvermögen ist der Teil privat veranlasster Aufwendungen entweder gar nicht als Betriebsausgabe oder später als (nicht erfolgswirksame) Nutzungsentnahme zu behandeln.[3] Dagegen folgt die steuerliche Behandlung von Betriebseinnahmen vollständig der bilanziellen Einordnung des gemischt genutzten Wirtschaftsguts, sodass beispielsweise im Fall von dessen Zuordnung zum Betriebsvermögen sowie dessen Nutzungsüberlassung ausschließlich (steuerpflichtige) Betriebseinnahmen entstehen.[4] Analoges gilt für Gewinne aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts.[5] Resümierend wäre es aus steuerbilanzpolitischer Sicht ratsam, das gemischt genutzte Wirtschaftsgut im Fall der (späteren) Generierung von Erträgen dem Privatvermögen zuzuordnen, um einerseits keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb, sondern aus (nicht gewerbesteuerpflichtiger) Vermietung und Verpachtung und andererseits keine steuerpflichtigen Änderungen am Vermögensstamm aufgrund der für das Privatvermögen grundsätzlich geltenden Quellentheorie zu erzielen.

 

Rz. 27

Auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, welche diametral zu beweglichen Wirtschaftsgütern in Abhängigkeit unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen mehrere eigenständige Wirtschaftsgüter verkörpern (R 4.2 Abs. 47 EStR 2012), besteht gem. § 8 EStDV bzw. R 4.2 Abs. 8 EStR 2012 ein Wahlrecht.[6] Demnach brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile vereinfachend nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden und können insofern zum Teilwert entnommen werden (R 4.2 Abs. 8 Satz 7 EStR 2012), falls ihr Wert max. 20 % des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks[7] und max. 20.500 EUR (gemeiner Wert)[8] beträgt.[9] Der Steuerpflichtige besitzt mithin die Möglichkeit, den Gebäudeanteil und den dazugehörigen Bodenanteil dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen. Obige Grenzen sind zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen, wobei im Fall einer erstmaligen Überschreitung mindestens eines Schwellenwerts eine Einlage obligatorisch ist.[10] Auch in diesem Kontext ist analog zu den gemischt genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern zu differenzieren. Während die Erzielung von Betriebseinnahmen aufgrund der spezifischen Nutzungsart keine Relevanz besitzt, gelten hinsichtlich von Veräußerungsgewinnen die in Rz. 26 getroffenen Aussagen entsprechend. Was die Betriebsausgaben angeht, sind diese auch im Fall der Zuordnung zum Privatvermögen steuerlich anzuerkennen (R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR 2012).

[2] Vgl. jedoch einschränkend H 4.2 Abs. 1 EStR 2012 (Stichwort "Gewillkürtes Betriebsvermögen"). So müssen die betreffenden Wirtschaftsgüter objektiv betriebsdienlich sein und dürfen dem Betrieb nicht nur Verluste bringen.
[3] Vgl. BFH, Urteil v. 24.9.1959, IV 38/58, BStBl 1959 III S. 466; BFH, Urteil v. 26.1.1994, X R 1/92, BStBl 1994 II S. 354. Vgl. auch Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 286.
[4] § 12 Nr. 1 EStG findet ausschließlich auf Betriebsausgaben und nicht auf Betriebseinnahmen Anwendung. Vgl. BFH, Urteil v. 9.8.1996, VI R 88/93, BStBl 1997 II S. 98; BFH, Urteil v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl 2003 II S. 726.
[6] Jenes Wahlrecht dient als Vereinfachung, das nicht mit den GoB in Widerspruch steht. Vgl. BFH, Urteil v. 21.7.1967, VI 290/65, BStBl 1967 III S. 753.
[7] Hierbei ist i. d. R. das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen (R 4.2 Abs. 8 Satz 3 EStR 2012).
[8] In die absolute Wertgrenze finden die Werte des Gebäudes sowie des dazugehörigen Grund und Bodens Eingang. Vgl. BFH, Urteil v. 12.7.1979, IV R 55/74, BStBl 1980 II S. 7.
[9] Vgl. zu den Begriffen "Teilwert" und "gemeiner Wert" eingehend Richter/Hansen, Nationales Steuerrecht und Unternehmensbewertung, in Petersen/Zwirner, Handbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2017, S. 714 ff.

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