Rz. 28

Der Grundsatz der Vollständigkeit wurde in § 246 Abs. 1 HGB gesetzlich festgeschrieben (Rz. 22).

 

Rz. 29

Dieses Gebot wird insoweit eingeschränkt, als nur die Posten zu bilanzieren sind, die dem Unternehmer sachlich zuzuordnen sind. Sie müssen daher nicht nur im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehen, sondern auch zu seinem Unternehmens- bzw. Geschäftsvermögen gehören.

 

Rz. 30

Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten auch für die Steuerbilanz. Aufgrund der Besonderheiten im Einkommensteuerrecht hat der Begriff "Betriebsvermögen" im Steuerrecht teilweise einen vom handelsrechtlichen Begriff "Unternehmens- oder Geschäftsvermögen" abweichenden Inhalt. Aus diesem Grund kann die Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz voneinander abweichen (Rz. 94 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge