Rz. 16

Bilanzierung ist das Ansetzen des Betriebsvermögens in der Bilanz. Das Betriebsvermögen wird dort in Einzelposten aufgeteilt.

Eine Bilanz hat 2 Seiten, die Aktiv- und die Passivseite. Stehen Bilanzposten auf der Aktivseite, sind es Aktivposten oder Aktiva. Bilanzposten auf der Passivseite heißen Passivposten oder Passiva.

Entsprechend der Bilanzierung auf der Aktiv- und der Passivseite wird unterschieden in "Aktivierung" und "Passivierung".

2.1 Bilanzierungsgebote

 

Rz. 17

Bilanzierungsgebote schreiben die Bilanzierung vor. Die Bilanzierung ist hiernach dem Grunde nach geboten. Es wird in der Regel auch bestimmt, unter welcher Bezeichnung Bilanzposten auszuweisen sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

In welcher Reihenfolge und an welcher Stelle in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die Posten auszuweisen sind, ergibt sich aus den Gliederungsvorschriften (Rz. 54 ff.).

Das Betriebsvermögen ist "anzusetzen". Hieraus wird nach h. M. nicht geschlossen, dass nur die handelsrechtlichen Ansatzregelungen, also die Vorschriften, die Bilanzierungsgebote und Bilanzierungsverbote enthalten, zu beachten sind. Vielmehr gelten auch die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zumindest subsidiär.[1] Dies folgt schon daraus, dass Ansatz und Bewertung im Rahmen der Bilanzerstellung nicht getrennt betrachtet werden können.[2]

[1] Vgl. § 5 Abs. 6 EStG (Bewertungsvorbehalt).
[2] Anzinger, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 257, 259 , Stand: 8/2021; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 33 m. w. Nw.

2.1.1 Gesetzliche Bilanzierungsgebote des Handelsrechts

2.1.1.1 Verbindlichkeit für die Steuerbilanz

 

Rz. 18

Handelsrechtlich gibt es Bilanzierungsgebote, die ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. In § 243 Abs. 1 HGB ist bestimmt, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen ist. Soweit die Bilanzierung im HGB vorgeschrieben ist, ist davon auszugehen, dass diese Vorschriften den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

 

Rz. 19

Soweit daher für die Bilanzierung im HGB Bilanzierungsgebote bestehen, sind es kodifizierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Handelsrechtliche Vorschriften, welche die Bilanzierung vorschreiben, sind daher nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EStG grundsätzlich auch in der Steuerbilanz maßgebend. Ist daher handelsrechtlich die Aktivierung vorgeschrieben, ist auch in der Steuerbilanz ein entsprechender Aktivposten anzusetzen. Ein handelsrechtliches Passivierungsgebot fordert für die Steuerbilanz einen entsprechenden Passivposten.[1]

 

Rz. 20

Für die Passivposten, insbesondere für die Rückstellungen, gibt es aber zahlreiche steuerrechtliche Sonderregelungen. Insoweit gibt es Abweichungen im handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Jahresabschluss.[2]

[2] Schmidt/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 243 Rz. 113; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 30 ff.

2.1.1.2 Besondere Bilanzierungsgebote im HGB

 

Rz. 21

Für folgende Bilanzposten gibt es beispielsweise im HGB Bilanzierungsgebote:

  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.[1]
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.[2]
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden.[3]
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.[4]
  • Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[5]
  • Rückstellungen für voraussichtliche Steuerbelastungen.[6]
  • Auflösung von Rückstellungen nur, soweit der Grund hierfür entfallen ist.[7] Hierbei handelt es sich um ein Beibehaltungsgebot bzw. Auflösungsverbot, solange der Grund für die Rückstellung besteht. Entfällt aber der Grund hierfür, ist eine Rückstellung aufgrund des Wahrheitsgrundsatzes aufzulösen.
  • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.[8]
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.[9]
  • Entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert.[10]

2.1.1.3 Allgemeines Bilanzierungsgebot

 

Rz. 22

Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit sie dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Alle Posten, die im Unternehmen vorhanden sind und zum Geschäfts- oder Unternehmensvermögen gehören, müssen daher im Jahresabschluss aufgeführt werden. Diese Vorschrift stellt ein allgemeines Bilanzierungsgebot dar.

Für die Bilanzierung der Vermöge...

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