Leitsatz

1. Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das 2. FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S.d. § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

2. Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S.d. § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen können, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

3. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO , § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO , § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO

 

Sachverhalt

Gegen einen Steueränderungsbescheid wurde durch einen Steuerberater namens der Mandantschaft Klage erhoben. Das FG forderte eine Vollmacht und Angabe der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel. Der Bevollmächtigte reagierte darauf, indem er das Streitverhältnis darstellte; hinsichtlich der Vollmacht verwies er auf die Neuregelung in § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO. Das FG beharrte indes auf Vollmachtsvorlage. Als die gesetzte Ausschlussfrist trotzdem ungenutzt verstrich, wies es die Klage als unzulässig ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben. Es habe kein Anlass bestanden, die Vorlage einer Vollmacht zu verlangen. Dass erfahrungsgemäß Klagen von Steuerberatern ohne Vollmacht erhoben und wieder zurückgenommen werden, wie das FG gemeint hatte, sei nur eine abstrakte Mutmaßung, die keine Zweifel an der Bevollmächtigung begründen könne. Sonstige tragfähige Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollmacht seien nicht erkennbar.

 

Hinweis

1. Die Vollmachtsvorlage ist im 2. FGOÄndG teilweise neu geregelt worden. Es ist dabei geblieben, dass im finanzgerichtlichen Verfahren eine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen ist und dass das FG den Mangel der Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Tritt allerdings als Bevollmächtigter ein Steuerberater auf (oder sonst eine Person i.S.d. § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG), braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO).

Mit dieser Neuregelung sollte der Nachweis der Prozessvollmacht vereinfacht werden. Der BFH hat das Ermessen des FG, auch bei einem Steuerberater Vollmachtsvorlage zu verlangen, nicht als freies Ermessen verstanden, sondern "begründete Zweifel" an der Bevollmächtigung verlangt (vgl. schon BFH, Beschlüsse vom 20.2.2001, III R 35/00, BFH/NV 2001, 813 und vom 21.9.2001, III B 79/01, BFH/NV 2002, 211). Aufgrund "konkreter Anhaltspunkte" müssten Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

Für Steuerberater wird dadurch die sonst bestehende Regel – Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht von Amts wegen – zur gleichsam begründungsbedürftigen Ausnahme gemacht. Das entspricht der Intention des Gesetzgebers, der sich wohl nicht vorstellen mochte, ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe werde unbefugt in den durch das Steuergeheimnis geschützten Bereich Dritter einzudringen versuchen. Wie weit insofern das Vertrauen des Gerichts gehen soll, hat der Gesetzgeber leider im Dunkeln gelassen.

Wie weit die Rechtsprechung insofern geht, d.h. wie hoch die Anforderungen an die "begründeten Zweifel" und die Konkretisierung der vorgenannten "Anhaltspunkte" geschraubt werden, muss abgewartet werden. Sicher nicht gerechtfertigt wäre es, gleichsam schematisch, womöglich mit der Eingangsverfügung, eine Vollmacht anzufordern.

Ob die eben dargestellte Rechtsprechung uneingeschränkt auch dann gilt, wenn das Steuergeheimnis auf dem Spiel steht, insbesondere Einsicht in die Behördenakten begehrt wird, dürfte im Übrigen noch besondere Prüfung erfordern. Dem Gericht nicht zuzumuten, jemandem Geheimnisse zu offenbaren, ohne sich der Berechtigung des Betreffenden vergewissern zu können, ist gerade Sinn der vom Gesetzgeber in § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO getroffenen (wenn auch halbherzigen und unausgegorenen) Regelung. Deshalb spricht alles dafür, die vom BFH angenommene Darlegungslast des Gerichts (Begründung seiner Zweifel) jedenfalls im Fall der potenziellen Bedrohung des Steuergeheimnisses aufs Äußerste zu erleichtern oder ganz fallen zu lassen.

2. Unbeschadet der hier zu besprechenden BFH-Entscheidung sollten Sie sich deshalb auch künftig von Ihren Mandanten stets eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen und diese möglichst sogleich mit der Klageschrift dem FG vorlegen. Das Urteil des BFH darf nicht als Einladung missverstanden werden, von dieser bewährten Praxis seriöser Steuerberater abzurücken.

3. Ob die Zweifel an der Bevollmächtigung nur im Zeitpunkt bestehen müssen, in dem einer gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Aussch...

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