OFD Münster, 05.01.1998, S 2729 - 152 - St 13 - 31

In der Verfügung (OFD Münster vom 26.2.1996, S 2729 - 152 - St 13 - 31) wurde das Ruhenlassen von Einspruchsverfahren bzgl. der steuerlichen Behandlung von Beschaffungsstellen steuerbegünstigter Körperschaften genehmigt. Nunmehr hat der BFH (BFH-Urteil vom 15.10.1997, II R 94/94) entschieden, daß der Betrieb von Beschaffungsstellen steuerbegünstigter Körperschaften einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. der §§ 14, 64 AO darstellt. Der BFH führt in seinem Urteil u.a. aus, daß es sich schon deshalb nicht um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO handeln kann, da der Betrieb einer Beschaffungsstelle nicht unentbehrlich und das einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks darstellt § 65 Nr. 2 AO). Der Annahme eines Zweckbetriebes steht auch entgegen, daß der zentrale Ein- und Verkauf von Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmitteln zu nicht begünstigten Betrieben derselben und ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist § 65 Nr. 3 AO).

Es wird gebeten, die Bearbeitung der ruhenden Rechtsbehelfe wieder aufzunehmen.

 

Normenkette

AO § 64 f.

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