Ab 1.1.2022 regelt § 4c UStG eine (nachträgliche) Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen. Für die Durchführung des Vergütungsverfahrens ist das BZSt zuständig.[1]

Nach § 4c Abs. 1 UStG wird europäischen Einrichtungen auf Antrag folgende Steuern vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann:

  • die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte USt;

§ 4c Abs. 1 UStG regelt somit den Umfang der vergütungsfähigen Steuerbeträge. Vergütungsfähig ist die von einer europäischen Einrichtung als Bestandteil des Preises für die Leistung gezahlte USt sowie die von einer europäischen Einrichtung nach § 13b UStG selbst geschuldete und an das Finanzamt entrichtete USt. Daneben wird klargestellt, dass die Anwendung einer Steuerbefreiung (z. B. nach § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG) der Steuervergütung vorgeht. Europäische Einrichtungen i. S. des § 4c Abs. 1 UStG sind nach § 4c Abs. 2 UStG: die EU, die Europäische Atomgemeinschaft, die EZB und die EIB sowie die von der EU geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU[2] anwendbar ist, und die EU-Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen. Diese Aufzählung der vergütungsberechtigten europäischen Einrichtungen ist abschließend.

§ 4c Abs. 3 UStG regelt somit die sachlichen Voraussetzungen für eine Steuervergütung in den Fällen des Leistungsbezugs für den Dienstbedarf durch eine in § 4c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannte Einrichtung. Maßgeblich sind die Regelungen des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU und der Übereinkünfte zu seiner Umsetzung bzw. die Regelungen, die in den Abkommen über den Sitz der Einrichtung getroffen wurden.

§ 4c Abs. 4 UStG regelt die sachlichen Voraussetzungen für eine Steuervergütung in den Fällen des Leistungsbezugs durch eine in § 4c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannte Einrichtung. Eine Steuervergütung ist insbesondere davon abhängig, dass die Leistung zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie bezogen wurde und nicht entgeltlich an Dritte weitergegeben wird.

 
Hinweis

Rückwirkende Anwendung

§ 4c UStG ist (rückwirkend) auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bezogen werden.

[2] ABl. EU 2016 Nr. C 202/266.

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