Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.25.2 UStAE um einen Abs. 9.

Zum 1.1.2021 wurde in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG die Steuerbefreiung für Einrichtungen aufgenommen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamG[1] bestellt worden sind. Damit sind Einrichtungen, die zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt und führen steuerfreie Umsätze aus. Die Regelung war notwendig geworden, nachdem der BFH[2] aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und des sich daraus ergebenden Gemeinwohlinteresses ein unmittelbares Berufen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ermöglicht hatte.

Hinweis

Dies gilt aber nur dann, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen. Bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.

Die Finanzverwaltung führt im UStAE aus, dass unter die Steuerbefreiung sowohl die von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen erbrachten Beistandsleistungen als auch die Leistungen von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen fallen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden.

Konsequenzen für die Praxis

Der Gesetzgeber hatte nach dem Urteil des BFH schnell die Steuerbefreiung für die Verfahrensbeistände in das Gesetz aufgenommen. Die Finanzverwaltung hat dies jetzt auch in den UStAE aufgenommen. Die Grundsätze sind für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt wurden.

Hinweis

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen des BFH-Urteils als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.4.2023, III C 3 – S 7183/19/10003 :002, BStBl 2023 I S. 795.

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