1Werden Daten für Dritte übermittelt, haftet der Datenlieferer auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung, soweit Dateien über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Daten enthalten und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Datenlieferer nachweist, daß die unrichtige Verarbeitung oder Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Datenlieferers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht. 3§ 219 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

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