Die gem. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sollen ab 2024 wie folgt angehoben werden:

  • An- und Abreisetage, Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit: von 14 EUR auf 16 EUR;
  • volle Abwesenheitstage: von 28 EUR auf 32 EUR.

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, soll ab 2024 von 8 EUR auf 9 EUR angehoben werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

 
Hinweis

Im Rahmen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2431) wurden die neuen Sachbezugswerte 2024 festgelegt. Danach beträgt der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, ab 1.1.2024 für ein Frühstück 2,17 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR. Mit BMF-Schreiben v. 21.11.2023 aktualisierte das BMF sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1.1.2024.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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