Der für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung (Möglichkeit zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) maßgebliche Schwellenwert soll von 600.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht werden.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
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