§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sieht die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, vor. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge.

Der Hinzurechnungsumfang halbiert sich nach § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG u. a. bei Miet- Pacht- oder Leasingaufwendungen für die Anmietung von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km haben oder deren elektrische Mindestreichweite 80 Kilometer (bei Verträgen, die vor dem 1.1.2025 geschlossen werden, 60 Kilometer) beträgt (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG).

Entsprechend der Anpassung im Zusammenhang mit der Berechnung der Entnahme für die private Kfz-Nutzung betrieblicher Fahrzeuge (entsprechend des geldwerten Vorteils bei Dienstwagen) soll mit dem WtChancenG die alternative elektrische Mindestreichweite bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen mit Wirkung ab dem EZ 2025 entfallen.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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