Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG bleiben bislang negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Mit Wirkung ab dem VZ 2024 soll § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG ersatzlos gestrichen werden.
Laut Begründung ist die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG u.a. mit der Einführung von § 4k Abs. 4 EStG überflüssig geworden. Durch die Streichung der Regelung wird auch die unterschiedliche Sichtweise von BMF (getrennte Betrachtung) und BFH (konsolidierte Betrachtungsweise) hinfällig. Vgl. BMF-Schreiben v. 14.1.2022, BStBl 2022 I S. 160, zum BFH-Urteil v. 12.10.2016, I R 92/12.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
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