Die durch die Corona-Steuergesetzgebung erhöhten Höchstbeträge beim Verlustrücktrag von 10 Mio. EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Mio. EUR, vgl. Kapitel Rückblick Tz. 1.5) sollten mit dem Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) nochmals für die VZ 2024 und 2025 verlängert werden (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Außerdem sollte der Verlustrücktragszeitraum ab dem VZ 2024 auf drei Jahre verlängert werden (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG).

Mit Wirkung ab dem VZ 2026 sollte der Höchstbetrag dann auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung zurückgeführt werden (§§ 10d Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 18b Satz 4 EStG).

 
Hinweis

Die Änderungen beim Verlustrücktrag sollten für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer greifen, weiterhin aber nicht für die Gewerbesteuer.

Ein Verlustvortrag ist bisher bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt, darüber hinaus nur bis 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres möglich (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit dem Wachstumschancengesetz sollte der über dem Sockelbetrag liegende Verlustvortrag temporär für die VZ 2024 bis 2027 auf 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres erhöht werden.

Ab dem VZ 2028 sollte dann wieder die bisherige Prozentgrenze von 60 % greifen (§§ 10d Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 18b Satz 5 EStG). Eine entsprechende Änderung sollte auch bei § 10a GewStG erfolgen. Die ursprünglich noch im Referentenentwurf vorgesehene temporäre Aussetzung der Mindestbesteuerung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier (Änderung beim erweiterten Verlustvortrag) und hier (Streichung erweiterter Verlustrücktrag).

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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